1. Barzuschüsse

 

Rz. 28

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die über § 8 Abs 2 EStG für die Bewertung anwendbare SvEV (> Rz 15) gilt nur für Sachbezüge (> Rz 11ff), die vom ArbG oder im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten (> Arbeitslohn Rz 155f, > Beziehungskauf Rz 2ff) gewährt werden und gleichgestellte Sachverhalte (> Rz 14). Gibt der ArbG dem ArbN einen Barzuschuss für die Einnahme einer Mahlzeit in einer von einem Dritten betriebenen Kantine, einer Gaststätte oder einem Betriebsrestaurant, gehört dieser grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 EStG). Das gilt auch, wenn bei überschaubaren Verhältnissen und Berechtigungskontrollen Barzuschüsse nachträglich gewährt werden (EFG 1980, 548).

 

Beispiel:

Der ArbG ohne Betriebskantine zahlt jedem ArbN am Monatsende mit dem Gehalt einen Essenzuschuss von 2,00 EUR für jeden Tag aus, an dem der ArbN im Betrieb anwesend war. Der Essenzuschuss ist als Barzuschuss stpfl Arbeitslohn.

 

Rz. 29

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Stattdessen kann der ArbG unmittelbar der von einem Dritten betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung einen Zuschuss geben. Er kann dem Betreiber (Dritten) einen Zuschuss in bar zahlen mit der Auflage, die an die ArbN abzugebenden Mahlzeiten entsprechend zu verbilligen. Er kann vergleichbare Leistungen auch durch Übernahme von Kosten – etwa für Wasser, Strom, Inventar, Personal – erbringen. Auch in diesem Fall entstehen zwar grundsätzlich für die in der Kantine verköstigten ArbN geldwerte Vorteile (> Rz 31). Kein geldwerter Vorteil sind lediglich solche Leistungen, die im ganz überwiegenden Interesse des ArbG liegen, wie zB die Bereitstellung des Kantinenraums (vgl BFH 142, 483 = BStBl 1985 II, 164).

 

Rz. 30

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung (> Sachbezüge Rz 4ff) ist uE in diesen Fällen jedoch auch zu prüfen, ob der ArbN arbeitsrechtlich Anspruch auf eine verbilligte Mahlzeit hat mit der Rechtsfolge der Bewertung nach § 8 Abs 2 Satz 6 EStG iVm der SvEV (> Rz 15ff).

 

Rz. 31

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die in > R 8.1 Abs 7 Nr 5 LStR geregelte Durchschnittsbewertung mit Pauschalierung der Steuerabzüge (> Rz 24) ist auch für die Gewährung von ArbG-Zuschüssen anwendbar. Das setzt aber die Erfassung und Aufzeichnung der von den ArbN geleisteten Entgelte und der Anzahl der ausgegebenen Mahlzeiten voraus. Kann der ArbG nicht nachweisen, dass die ArbN jeweils mindestens den Sachbezugswert selbst getragen haben, ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Nachweis kann uE auch in der Weise geführt werden, dass sich aus der Preisgestaltung der Kantine, Gaststätte usw ein Eigenanteil des ArbN ergibt, der mindestens dem Sachbezugswert entspricht.

 

Rz. 32–34

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Randziffern einstweilen frei.

2. Essenmarken

 

Rz. 35

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Ausgabe von Essenmarken als Wertgutschein war ursprünglich eine praktikable Möglichkeit zur Ausschöpfung des sog Essenfreibetrags. Dieser stellte bis 1989 den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Sachbezugswert und dem Entgelt des ArbN bis zu 1,50 DM arbeitstäglich steuerfrei (vgl A 19 LStR 1987; zur zweifelhaften Rechtsgrundlage vgl BFH 115, 268 = BStBl 1975 II, 486). Mit steigenden Preisen konnte der Freibetrag den LSt-Abzug aber nicht mehr vereinfachen; seine Erhöhung kam nicht in Betracht (BFH 142, 483 = BStBl 1985 II, 164). Stattdessen hat die LSt-Pauschalierung in § 40 Abs 2 EStG (> Rz 45ff) iVm der Durchschnittsberechnung der > R 8.1 Abs 7 Nr 5 LStR die Besteuerung des geldwerten Vorteils vereinfacht (BT-Drs 11/2157 S 157f). Darüber hinaus hat die FinVerw weitgehend die Gleichbehandlung von Fällen, in denen Mahlzeiten als Sachbezug gewährt und solchen, in denen ein Barzuschuss gezahlt wird, in > R 8.1 Abs 7 LStR geregelt. Den Essenmarken in Papierform gleichgestellt sind elektronische Verfahren, sofern diese dieselben Erkenntnisse liefern und die Abrechnung zum > Lohnkonto genommen wird (BMF vom 24.02.2016, BStBl 2016 I, 238; OFD Frankfurt vom 11.07.2016, DStR 2016,1870; vgl Seifert, DStZ 2018, 98 [114ff] mwN; > Rz 43).

 

Rz. 36

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Alternativ kann eine Essenmarke als Warengutschein gestaltet werden. Dazu sind Besonderheiten zu beachten; zu den Einzelheiten > Warengutscheine. Dann wird dem ArbN bei der Einlösung eine Mahlzeit als Sachbezug verschafft mit der dafür maßgebenden günstigen Bewertung zum Sachbezugswert (> Rz 15ff). Was für die Verschaffung einer Mahlzeit bei einer Auswärtstätigkeit gilt, kann – da der Sachbezugsbegriff uE einheitlich gilt – auch für die Innendienstzeit angewendet werden.

 

Rz. 37

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Besteuerungsvorteile für Essenmarken können auch im Wege der > Gehaltsumwandlung erlangt werden, sei es, dass der ArbG keine zusätzlichen finanziellen Zuwendungen übernehmen will oder dass mit ihnen der Höchstbetrag (> Rz 40/3) nicht ausgeschöpft wird. Dann muss der Arbeitsvertrag dahingehend geändert werden, dass der ArbN anstelle von Barlohn Essenmarken erhält. Die Essenmarken sind m...

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