1. Voraussetzungen für die Behandlung als Sachbezug

 

Rz. 11

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gehört die vom ArbG oder auf seine Veranlassung durch einen Dritten (Kantinenpächter, Caterer) unentgeltlich oder verbilligt gestellte Verpflegung zum Arbeitslohn (> Rz 5ff), ist zu klären, ob sie als Sachbezug, als sonstiger geldwerter Vorteil oder als Teil des Barlohns gewährt wird. Denn davon hängt die günstige Besteuerung durch Anwendung der Sachbezugswerte oder eine Pauschalierung der Lohnsteuer ab.

 

Rz. 12

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Als Sachbezug wird eine Mahlzeit behandelt, die dem ArbN vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt verschafft wird. Ob Barlohn oder Sachbezug gegeben ist, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund der Zahlung, also danach, was der ArbN verlangen kann (> Sachbezüge Rz 4f; H 8.1 (1–4) – Geldleistung oder Sachbezug – LStH). Auf welche Art und Weise der ArbG den Anspruch erfüllt und seinem ArbN den zugesagten Vorteil im Wege der abgekürzten Leistungserbringung verschafft, ist unerheblich (vgl BFH 232, 50 = BStBl 2011 II, 383; BFH/NV 2011, 589). Deshalb erhält der ArbN zB eine Ware oder Dienstleistung als Sachbezug, wenn der ArbG ihm ihre Lieferung oder Erbringung vertraglich zusagt, zur Erfüllung dieser Verpflichtung einen bei einem beliebigen Dritten einlösbaren, auf einen bestimmen Betrag limitierten Gutschein über die Ware oder Dienstleistung gibt und der ArbN diese gegen Vorlage des Gutscheins erwirbt (vgl BFH 232, 62 = BStBl 2011 II, 389). Unerheblich ist generell, von wem (ArbG oder ArbN) und wie (bar, Kreditkarte, Überweisung) die Rechnung bezahlt wird. Einen Sachbezug erhält der ArbN auch dann, wenn der ArbG dem ArbN Geld mit der Auflage gibt, den empfangenen Betrag zum Erwerb der Ware oder Dienstleistung zu verwenden (vgl BFH 232, 56 = BStBl 2011 II, 386). Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn der ArbN statt des Sachbezugs wahlweise auch Barlohn verlangen kann.

 

Rz. 13

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Auf das Kantinenessen bezogen reicht es danach aus, dass der ArbG sich in einem Rahmenvertrag verpflichtet, dem ArbN die während der Arbeitszeit gewünschte Beköstigung bereitzustellen. Auf das dieses Angebot realisierende Rechtsgeschäft (Kaufvertrag über eine konkrete Mahlzeit) wird nicht abgestellt. Auch die Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung ist unerheblich. Der ArbG kann zB den ArbN ermächtigen, sich die Mahlzeit nach eigener Wahl in der Betriebskantine oder bei einem beliebigen anderen Anbieter selbst zu bestellen; dann genügt es für die Annahme eines Sachbezugs, wenn der ArbN die auf seinen Namen lautende Rechnung dem ArbG vorlegt und dieser ihm den Rechnungsbetrag (einschließlich USt) erstattet. Entsprechendes gilt, wenn der ArbN einen Wertgutschein (mit Höchstbetrag) erhält, der auf seinen Namen lautet und die zu beanspruchende Leistung des Dritten bezeichnet. Das kann eine vom ArbG ausgegebene Essenmarke sein, die bei einer Vertragsgaststätte eingelöst wird.

 

Beispiel 1:

Eine WP-Gesellschaft (ArbG) unterhält für ihre Mitarbeiter keine Betriebskantine. Gleichwohl hat sie sich in einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, ihren Mitarbeitern in der Mittagspause Beköstigung zur Verfügung zu stellen. Diese Leistung erbringt sie, indem sie die ihr von den ArbN vorgelegten Rechnungen nahegelegener Gaststätten bis zu einem Betrag von arbeitstäglich 20 EUR erstattet. Der angestellte WP A hat an 20 Arbeitstagen davon Gebrauch gemacht und von unterschiedlichen Anbietern für 350 EUR Speisen und Getränke besorgt und sich seine Aufwendungen vom ArbG erstatten lassen. Dem A sind die Speisen und Getränke als Sachbezug zugeflossen und werden entsprechend bewertet (> Rz 15ff).

 

Rz. 14

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Verabreicht der ArbG selbst keine Mahlzeiten als Sachbezug (> Rz 12), bezuschusst er aber die von einem Dritten betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung (> Rz 29), gilt aus Gründen der > Billigkeit Folgendes (> Rz 14/2): Der Wert der Mahlzeit kann für den LSt-Abzug mit dem Sachbezugswert angesetzt werden, wenn vertragliche Beziehungen zwischen dem Betreiber der Kantine oder Gaststätte und dem ArbG über die arbeitstägliche Abgabe von Mahlzeiten an die ArbN bestehen; das wird idR der Fall sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengeschäfts zunächst an den ArbG und danach von diesem an den ArbN abgegeben werden (> R 8.1 Abs 7 Nr 2 LStR).

 

Rz. 14/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Auch in diesem Fall ergibt sich ein geldwerter Vorteil für den ArbN nur, soweit sein Entgelt einschließlich USt niedriger ist als der maßgebliche Sachbezugswert (> R 8.1 Abs 7 Nr 3 LStR).

 

Beispiel 2:

Der ArbG verpachtet die Betriebskantine, stellt dem Pächter die Küche nebst Einrichtung kostenlos zur Verfügung und/oder leistet laufend einen finanziellen Beitrag, indem er einen Zuschuss in bar oder in Form der Übernahme von Energie- und Personalkosten gewährt oder eine Pacht verlangt, die geringer als marktüblich ist. Dafür erlangt er Einfluss auf die Preisgestaltung des Pächters.

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