Rz. 35

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Ausgabe von Essenmarken als Wertgutschein war ursprünglich eine praktikable Möglichkeit zur Ausschöpfung des sog Essenfreibetrags. Dieser stellte bis 1989 den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Sachbezugswert und dem Entgelt des ArbN bis zu 1,50 DM arbeitstäglich steuerfrei (vgl A 19 LStR 1987; zur zweifelhaften Rechtsgrundlage vgl BFH 115, 268 = BStBl 1975 II, 486). Mit steigenden Preisen konnte der Freibetrag den LSt-Abzug aber nicht mehr vereinfachen; seine Erhöhung kam nicht in Betracht (BFH 142, 483 = BStBl 1985 II, 164). Stattdessen hat die LSt-Pauschalierung in § 40 Abs 2 EStG (> Rz 45ff) iVm der Durchschnittsberechnung der > R 8.1 Abs 7 Nr 5 LStR die Besteuerung des geldwerten Vorteils vereinfacht (BT-Drs 11/2157 S 157f). Darüber hinaus hat die FinVerw weitgehend die Gleichbehandlung von Fällen, in denen Mahlzeiten als Sachbezug gewährt und solchen, in denen ein Barzuschuss gezahlt wird, in > R 8.1 Abs 7 LStR geregelt. Den Essenmarken in Papierform gleichgestellt sind elektronische Verfahren, sofern diese dieselben Erkenntnisse liefern und die Abrechnung zum > Lohnkonto genommen wird (BMF vom 24.02.2016, BStBl 2016 I, 238; OFD Frankfurt vom 11.07.2016, DStR 2016,1870; vgl Seifert, DStZ 2018, 98 [114ff] mwN; > Rz 43).

 

Rz. 36

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Alternativ kann eine Essenmarke als Warengutschein gestaltet werden. Dazu sind Besonderheiten zu beachten; zu den Einzelheiten > Warengutscheine. Dann wird dem ArbN bei der Einlösung eine Mahlzeit als Sachbezug verschafft mit der dafür maßgebenden günstigen Bewertung zum Sachbezugswert (> Rz 15ff). Was für die Verschaffung einer Mahlzeit bei einer Auswärtstätigkeit gilt, kann – da der Sachbezugsbegriff uE einheitlich gilt – auch für die Innendienstzeit angewendet werden.

 

Rz. 37

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Besteuerungsvorteile für Essenmarken können auch im Wege der > Gehaltsumwandlung erlangt werden, sei es, dass der ArbG keine zusätzlichen finanziellen Zuwendungen übernehmen will oder dass mit ihnen der Höchstbetrag (> Rz 40/3) nicht ausgeschöpft wird. Dann muss der Arbeitsvertrag dahingehend geändert werden, dass der ArbN anstelle von Barlohn Essenmarken erhält. Die Essenmarken sind mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den Regelungen in > Rz 35 ergibt. Ohne Änderung des Arbeitsvertrags führt der Austausch von Barlohn durch Essenmarken allerdings nicht zu einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Barlohns. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Mahlzeit oder Essenmarke zu behandeln und von dem maßgebenden Wert abzusetzen (> R 8.1 Abs 7 Nr 4 Buchst c Satz 3 und 4 LStR; vgl auch H 8.1 (7) LStH mit Beispielen).

 

Rz. 38

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine Essenmarke des ArbG als Wertgutschein verkörpert einen Wert iHd Nennwerts, zu dem der ArbN sie einlösen kann (Verrechnungswert); dem entspricht grundsätzlich auch sein steuerlicher geldwerter Vorteil. Von diesem Grundsatz gibt es aber folgende Ausnahmen:

 

Rz. 39

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

▸ Wird die Essenmarke in der vom ArbG selbst betriebenen Kantine eingelöst, so bestimmt sich der geldwerte Vorteil nicht nach dem Verrechnungswert (> R 8.1 Abs 7 Nr 1 LStR). Weil der ArbG hier die Mahlzeit als Sachbezug bereitstellt, geht die Bewertung als solcher nach § 8 Abs 2 Satz 6 EStG iVm der SvEV vor (zu dieser spezialgesetzlichen Regelung > Sachbezüge Rz 32, 33). Geldwerter Vorteil ist hier die Differenz zwischen dem anteiligen Sachbezugswert und der Zuzahlung des ArbN (> R 8.1 Abs 7 Nr 3 LStR).

 

Beispiel 1:

Der ArbN erhält arbeitstäglich eine Essenmarke, die in dem vom ArbG selbst betriebenen Betriebsrestaurant mit einem Wert von 1,00 EUR in Zahlung genommen wird. Der ArbN wählt ein Gericht für 3,00 EUR; neben der Essenmarke zahlt er noch 2,00 EUR.

Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils ist von der gewährten Mahlzeit auszugehen, die – unabhängig von ihrem Verkaufspreis – als vom ArbG gewährter Sachbezug mit dem anteiligen Sachbezugswert (für 2018 mit 3,23 EUR – > Anh 15 S 19) anzusetzen ist. Davon ist das vom ArbN selbst getragene Entgelt abzuziehen. Es verbleibt mithin ein geldwerter Vorteil von (3,23 ./. 2,00 =) 1,23 EUR.

 

Rz. 39/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Praxishinweis: Bei einer Zuzahlung des ArbN (Eigenleistung) in Höhe des jeweiligen anteiligen Sachbezugswerts entsteht kein geldwerter Vorteil. Durch entsprechende Gestaltung, also Zusammenstellung einer Mahlzeit einschließlich des Getränks (mindestens) im Werte des anteiligen Sachbezugswerts und einer Eigenleistung des ArbN in dieser Höhe kann die steuerliche Problematik – auch der Erfassung und Zuordnung des geldwerten Vorteils zum einzelnen ArbN – gelöst werden. Im Übrigen kann ein verbleibender geldwerter Vorteil mit Durchschnittswerten berechnet und die LSt pauschal erhoben werden (> R 8.1 Abs 7 Nr 5 LStR; > Rz 24).

 

Rz. 40

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

▸ Der ArbG gibt Essenmarken aus, die in einer von einem Dritten betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergle...

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