Auf einen Blick:

Lohnzuschläge aller Art gehören grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben nur unter den eng gezogenen Voraussetzungen von § 3b EStG steuerfrei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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