Rz. 71

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Steuerbefreiung des § 3b EStG wird im Prinzip auch beitragsrechtlich beachtet. Für die Beitragsfreiheit in der > Sozialversicherung gilt aber eine Stundenlohngrenze von 25 EUR. In der GUV und in der Seefahrt gehören auch lohnsteuerfreie SFN-Zuschläge zum > Arbeitsentgelt; dies gilt in der GUV nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 2 SvEV [> Anh 15]).

 

Rz. 72

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ungeachtet der (teilweisen) Steuerbefreiung des Arbeitslohns durch § 3b EStG sind die auf den Dienst zu begünstigten Zeiten entfallenden Werbungskosten nach Auffassung der FinVerw in voller Höhe abziehbar (keine Anwendung des § 3c EStG; vgl OFD Hannover vom 20.03.2009, DB 2009, 1072). Das ist uE zweifelhaft (> Werbungskosten Rz 69 ff), zumindest dann, wenn die steuerfreien SFN-Zuschläge einen erheblichen Teil der Gesamtbezüge ausmachen.

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