Auf einen Blick:

Der ESt-Tarif bestimmt die ESt als Jahressteuer in § 32a EStG. Daraus wird für den zu versteuernden Jahresarbeitslohn ein nach Steuerklassen getrennter LSt-Tarif abgeleitet (vgl § 39b Abs 2 Satz 6–7 EStG), der die dafür einzubehaltende LSt bei monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnzahlung bestimmt. Bei maschineller Lohnabrechnung steht geeignete Software zur Verfügung.

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