Rz. 40

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Weil der Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) vorrangig über das während des laufenden Kalenderjahres gezahlte Kindergeld bewirkt wird (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 3 ff), enthält der LSt-Tarif keine Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs 6 EStG). Lediglich für die Berechnung der Zuschlagsteuern, also für die > Kirchensteuer und den > Solidaritätszuschlag, werden sie noch berücksichtigt (§ 51a Abs 2a EStG, > Kinderfreibeträge Rz 120 ff): BMG für die > Zuschlagsteuern ist die LSt, die sich ergibt, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn (> Rz 12) in den Steuerklassen I bis IV um die Freibeträge für Kinder für jedes zu berücksichtigende Kind vermindert wird. Zu den Beträgen vgl § 51a Abs 2a Satz 1 EStG und > Kinderfreibeträge Rz 28; es wird übrigens der Jahresfreibetrag auch dann ohne zeitanteilige Kürzung angesetzt, wenn das Kind nicht für das ganze Kalenderjahr zu berücksichtigen ist; eine Zwölftelung entfällt. Für Kinder, die im Ausland leben und bei denen gekürzte Freibeträge für Kinder angesetzt werden (§ 32 Abs 6 Satz 4 EStG), werden für die Zuschlagsteuern keine Freibeträge berücksichtigt; für sie findet ein Ausgleich im Rahmen einer Veranlagung zur ESt statt.

Für die Berechnung der Zuschlagsteuern enthält der LSt-Tarif unterschiedliche BMG je nach Zahl der Kinderfreibeträge, die als > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet worden sind. Für die Erhebung der LSt selbst hat die Zahl der Kinder keine Bedeutung (zu einer Ausnahme > Kinderfreibeträge Rz 125).

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