Rz. 33

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

§ 39b Abs 2 EStG bestimmt im Einzelnen, wie die LSt zu berechnen ist: Zunächst wird die Höhe des maßgebenden Jahresarbeitslohns ermittelt (zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 31 ff). Bruchteile eines Cent bleiben bei dieser Berechnung jeweils außer Ansatz (§ 39b Abs 2 Satz 10 EStG). Der maßgebende LSt-Tarif wird schließlich auf das "zvE" angewendet, dem beim LSt-Abzug der maßgebende > Jahresarbeitslohn entspricht.

Folgende jeweils für den gesamten VZ geltenden Beträge sind in den LSt-Jahrestarif und anteilig in die daraus abgeleiteten Werte für den Monat, die Woche oder den Tag eingearbeitet:

I. Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 EStG)

 

Rz. 34

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Zur Höhe des Grundfreibetrags > Rz 5. Er ist in § 39b Abs 2 EStG nicht besonders erwähnt. Seine Berücksichtigung ist eine Folge der Ableitung des LSt-Tarifs aus dem ESt-Tarif (vgl § 39b Abs 2 Satz 6 iVm § 32a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG).

II. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1a EStG)

 

Rz. 35

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Für WK ist ein fester Pauschbetrag in den LSt-Tarif eingearbeitet (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 1 EStG). Er beträgt seit 2011 jährlich 1 000 EUR. Bei jedem ArbN mit den Steuerklassen I bis V werden deshalb bei der LSt-Berechnung WK iHv mindestens 1 000 EUR berücksichtigt, auch wenn er keine oder geringere WK hat.

III. Pauschbetrag für unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben (§ 10c EStG)

 

Rz. 36

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Für unbeschränkt abziehbare SA berücksichtigt der LSt-Tarif für die Steuerklassen I bis V einen Pauschbetrag von jährlich 36 EUR. Zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 120 ff.

IV. Vorsorgepauschale

 

Rz. 37

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Für alle Steuerklassen enthält der LSt-Tarif eine im Wesentlichen vom Arbeitslohn abhängige Vorsorgepauschale (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG; zu Einzelheiten > Rz 15 ff).

V. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

 

Rz. 38

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Alleinstehende (Verwitwete, Geschiedene, getrennt lebende Ehegatten und Ledige), erhalten einen in den LSt-Tarif der Steuerklasse II eingearbeiteten Freibetrag von 1 308 EUR (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 4 EStG). Zu Einzelheiten > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

 

Rz. 39

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Randziffer einstweilen frei.

VI. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für Zuschlagsteuern (§ 32 Abs 1 bis 6 EStG)

 

Rz. 40

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Weil der Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) vorrangig über das während des laufenden Kalenderjahres gezahlte Kindergeld bewirkt wird (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 3 ff), enthält der LSt-Tarif keine Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs 6 EStG). Lediglich für die Berechnung der Zuschlagsteuern, also für die > Kirchensteuer und den > Solidaritätszuschlag, werden sie noch berücksichtigt (§ 51a Abs 2a EStG, > Kinderfreibeträge Rz 120 ff): BMG für die > Zuschlagsteuern ist die LSt, die sich ergibt, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn (> Rz 12) in den Steuerklassen I bis IV um die Freibeträge für Kinder für jedes zu berücksichtigende Kind vermindert wird. Zu den Beträgen vgl § 51a Abs 2a Satz 1 EStG und > Kinderfreibeträge Rz 28; es wird übrigens der Jahresfreibetrag auch dann ohne zeitanteilige Kürzung angesetzt, wenn das Kind nicht für das ganze Kalenderjahr zu berücksichtigen ist; eine Zwölftelung entfällt. Für Kinder, die im Ausland leben und bei denen gekürzte Freibeträge für Kinder angesetzt werden (§ 32 Abs 6 Satz 4 EStG), werden für die Zuschlagsteuern keine Freibeträge berücksichtigt; für sie findet ein Ausgleich im Rahmen einer Veranlagung zur ESt statt.

Für die Berechnung der Zuschlagsteuern enthält der LSt-Tarif unterschiedliche BMG je nach Zahl der Kinderfreibeträge, die als > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet worden sind. Für die Erhebung der LSt selbst hat die Zahl der Kinder keine Bedeutung (zu einer Ausnahme > Kinderfreibeträge Rz 125).

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