Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Die Steuerkarte aus Papier wird ab 2013 stufenweise durch den Abruf der > ELStAM auf elektronischem Wege beim BZSt ersetzt. Bis dahin bleibt die letztmals ausgestellte Lohnsteuerkarte 2010 grundsätzlich gültig. Zu Einzelheiten vgl § 39e EStG, zum Übergang vgl § 52b EStG sowie BMF vom 07.08.2013, BStBl 2013 I, 951. Ergänzend > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, > ELStAM, > LohnsteuerabzugsmerkmaleLohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.

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