Rz. 20

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Da es sich bei der Nachschau um keine Prüfung iS der §§ 193 ff AO handelt, ist keine Schlussbesprechung (> Außenprüfung Rz 60 ff) vorgesehen, ebenso ergeht kein Prüfungsbericht (> Außenprüfung Rz 70 ff). Zudem tritt keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs 4 AO (> Verjährung Rz 21 ff) ein, findet die Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO (> Außenprüfung Rz 82 ff) keine Anwendung und es muss auch ein etwaiger > Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO nach Durchführung der LSt-Nachschau nicht aufgehoben werden (> Außenprüfung Rz 90 ff). Ferner ist ein anschließender Antrag des ArbG auf verbindliche Zusage nach § 204 AO (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 65 ff) nicht zulässig.

 

Rz. 21

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Die Auswertung anlässlich einer LSt-Nachschau festgestellter Verhältnisse, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, ist auch insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der von der Nachschau Betroffenen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann (§ 42g Abs 5 EStG). In Betracht kommt zB eine Auswertung der Ergebnisse für die > Veranlagung von Arbeitnehmern des jeweiligen ArbG.

 

Rz. 22

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Sofern die bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben, kann – im Rahmen einer entsprechenden Ermessensentscheidung nach § 5 AO (> Ermessen) – ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO; > Außenprüfung Rz 21 ff) zu einer LSt-Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang muss der Betroffene schriftlich hingewiesen werden (§ 42g Abs 4 EStG). Der Hinweis muss im Einzelnen Angaben zum konkreten Anlass für den Übergang sowie zum zeitlichen und gegenständlichen Umfang der beabsichtigten LStAp enthalten (vgl Schmidt/Krüger, § 42g EStG Rz 17). Eine Frist zwischen dem Abschluss der Nachschau und dem Beginn der Prüfungshandlungen im Rahmen der LStAp entfällt (> Außenprüfung Rz 28). Der Prüfer muss den Beginn der LStAp unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig machen (§ 198 Satz 2 AO; vgl auch > Außenprüfung Rz 50). Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur LStAp gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Prüfungsanordnung entsprechend (vgl AEAO zu § 196; > Außenprüfung Rz 31). Ein Übergang zu einer allgemeinen Bp, wie ihn die USt-Nachschau kennt (§ 27b Abs 3 UStG), sieht § 42g EStG nicht besonders vor.

 

Rz. 23

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Umstritten ist, ob eine Nachschau die Möglichkeit zur steuerlichen Selbstanzeige (> Straf- und Bußgeldverfahren Rz 13 ff) nach § 371 Abs 2 Nr 1 Buchst c AO sperrt, da bereits "ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung […] erschienen ist" (dazu Hilbert, StB 2013, 244 [249] mwN). UE sollten ArbG vorsorglich annehmen, dass eine Sperrwirkung eintritt. Geht die FinVerw jedoch bei entsprechenden Feststellungen zu einer ordentlichen LStAp über (> Rz 22), schneidet dies die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige ohnehin ab (> Außenprüfung Rz 36).

 

Rz. 24

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Rechtsbehelfe: Es können die regulären außergerichtlichen und gerichtlichen >  Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der beauftragte Amtsträger der FinVerw ist berechtigt und verpflichtet, einen schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Dieser hat jedoch keine aufschiebende Wirkung und hindert deshalb nicht die Durchführung der LSt-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen VA wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO; > Aussetzung der Vollziehung). Mit Beendigung der Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen deren Anordnung unzulässig. Es kommt insoweit lediglich Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs 1 Satz 4 FGO; > Rechtsbehelfe Rz 44/1; > Außenprüfung Rz 32) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen (vgl weiterführend > Außenprüfung Rz 31 ff sowie Rz 55, vgl auch Abschn 27b.1. Abs 6 und 10 UStAE).

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