Rz. 1

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Die LSt-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte (§ 42g Abs 1 EStG). Sie soll in bestimmten Fällen die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Steuerabzüge vom Arbeitslohn außerhalb einer > Außenprüfung der Lohnsteuer sicherstellen. Die Vorschrift ist mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I, 1809 [1817]) eingefügt worden. Sie ist erstmals auf laufenden > Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden > Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie auf > Sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen (§ 52 Abs 1 Satz 2 EStG). Entsprechende bereits seit längerem bestehende Regelungen enthalten § 27b UStG (USt-Nachschau) sowie die §§ 210 ff AO (Teil der Regelungen zur sog Steueraufsicht in besonderen Fällen).

 

Rz. 2

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

§ 42g EStG ermächtigt die mit der Nachschau Beauftragten (> Rz 7), ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Grundstücke und Räume von Personen zu betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Ähnlich der USt-Nachschau (vgl § 27b UStG) sind die von der Nachschau Betroffenen (> Rz 10) verpflichtet, Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte (> Rz 4) vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist (vgl § 42g Abs 2 und 3 EStG; > Rz 14).

 

Rz. 3

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Die Vorschrift schafft eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung der FinVerw an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (vgl Gesetzesbegründung BR-Drs 302/1/12, 48f). Dabei geht es um die Aufdeckung von Beschäftigung ohne Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, die Verfolgung von Verstößen gegen das AÜG (> Arbeitnehmerüberlassung), die Verhinderung von Schwarzarbeit sowie die Aufklärung über etwaige Vermeidung von Steuern und Sozialabgaben. Hierzu arbeiten die >  Bundesagentur für Arbeit (vgl § 17 Abs 1 AÜG), die Behörden der Zollverwaltung (vgl §§ 17 Abs 2, 17a AÜG sowie § 2 SchwarzArbG), die Träger der >  Sozialversicherung Rz 34 und andere Behörden (vgl Übersicht in § 18 AÜG) mit den FÄ zusammen. Für die FinVerw ermöglicht die Nachschau eine punktuelle Prüfung beim ArbG ohne eine spätere planmäßige LSt-Außenprüfung durch Eintritt der Änderungssperre (> Rz 20) auszuschließen.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Zur Sicherung dieser Zusammenarbeit unterrichten die BA und deren Regionalbehörden die FÄ bei mutmaßlichen Verstößen gegen Steuergesetze (vgl auch § 93a Abs 1 Nr 3 AO iVm der Mitteilungs-VO [> Mitteilung an das Finanzamt] sowie AEAO zu § 93a AO). Soweit der Zoll bei einer Überprüfung von Werkvertragsverhältnissen Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung feststellt, informiert er das zuständige FA (§ 71 Abs 1 Nr 6 SGB X). Hier geht es idR darum, den unrechtmäßigen Vorsteuerabzug und die Hinterziehung von LSt und anderen Abgaben zu verhindern. Die FÄ müssen die BA von Amts wegen über die Verletzung steuerlicher Pflichten eines Arbeitnehmerverleihers unterrichten, die mit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit iRd ArbN-Überlassung zusammenhängt (zu § 31a Abs 1 Nr 1 Buchst b/aa AO vgl AEAO zu § 31a). Anhaltspunkte für eine unerlaubte ArbN-Überlassung können ohne jede Einschränkung mitgeteilt werden (§ 31a Abs 2 Satz 1 AO). Ergänzend > Arbeitnehmerüberlassung Rz 103 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Ebenso wie die USt-Nachschau dient die LSt-Nachschau einer zeitnahen Kontrolle ohne Vorwarnung. Einer vorherigen Prüfungsanordnung wie bei einer > Außenprüfung Rz 15 ff bedarf es nicht; der betroffene ArbG ist auf den Prüfungsumfang lediglich schriftlich hinzuweisen.

Die Nachschau ermöglicht es, bestehende Verdachtsmomente auf Unregelmäßigkeiten zeitnah auszuwerten. In der Praxis wird zB bei der Überprüfung von Großbaustellen durch die Finanzkontrolle häufig bereits ein Verdacht auf Abgabenverkürzung vorliegen, bevor die spezielle Sachkunde des LSt-Prüfers zur Auswertung hinzugezogen wird. Dieser wird sich vor allem darum kümmern, ob es für die angetroffenen mutmaßlichen ArbN einen für den LSt-Abzug verantwortlichen > Inländischer Arbeitgeber gibt, ob und inwieweit in Deutschland eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht besteht, ob Deutschland nach geltenden DBA ein Besteuerungsrecht hat und wenn nein, ob die Freistellung vom LSt-Abzug durch die Mitteilung der Freistellung gemäß § 39 Abs 4 Satz 1 Nr 5 EStG vom BZSt abgerufen worden ist oder der ArbG eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim zuständigen FA eingeholt hat. Dabei kann bereits zeitnah abgeklärt werden, ob aus lohnsteuerlicher Sicht die Hinzuziehung von Strafverfolgungsbehörden geboten ist oder nicht; Letzteres liegt auch im Interesse der von der Nachschau betroffenen Personen.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Mit der Einführung der LSt-Nachschau wurde das Instrumentarium der ...

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