Rz. 30

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbN darf im Ausgleichsjahr keine ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, die nach einem DBA (> Doppelbesteuerung) oder nach § 34c Abs 5 EStG (also nach dem > Auslandstätigkeitserlass) unter > Progressionsvorbehalt vom LSt-Abzug freigestellt waren (§ 42b Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG). Auch diese Regelung soll verhindern, dass der ArbG LSt erstattet, die das FA bei einer Veranlagung uU zT wieder zurückfordern müsste. Zur Pflichtveranlagung durch das FA vgl § 46 Abs 2 Nr 4 EStG; > Auslandstätigkeitserlass Rz 51, 52.

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