1. Allgemeines

 

Rz. 14

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Den betrieblichen LStJA regelt § 42b EStG (ergänzend > R 42b LStR). Er beendet das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG (> Rz 4). Mit dem nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden LStJA soll dem ArbN die für das Ausgleichsjahr einbehaltene LSt insoweit vom ArbG erstattet werden, als sie die auf den Jahresarbeitslohn (> Rz 31ff) entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (§ 42b Abs 1 Satz 1 EStG). Weil der Gesetzgeber immer mehr Ausschlussgründe verfügt hat (> Rz 19ff), hat der betriebliche LStJA zugunsten der Veranlagung zunehmend an praktischer Bedeutung verloren. Weil die gleichen Ausschlusstatbestände aber auch für den permanenten Jahresausgleich gelten (> Rz 55), bleiben sie zumindest insoweit von erheblichem Gewicht für die Praxis.

 

Rz. 15

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gegenüber der Antragsveranlagung durch das FA weist der betriebliche LStJA wesentliche Unterschiede auf. So ist der ArbG beim LStJA – anders als das FA – an die beim BZSt abgerufenen Personendaten der gemeindlichen Meldebehörde und die Feststellung der persönlichen Besteuerungsmerkmale durch das FA gebunden (§ 39 Abs 1 EStG; > Rz 42). Dem betrieblichen LStJA wird der Jahreslohnsteuertarif zu Grunde gelegt, nicht wie bei der Veranlagung durch das FA der ESt-Tarif. Daraus folgt: Bei der Ermittlung der Jahreslohnsteuer (> Rz 38ff) wird kein > Progressionsvorbehalt für bestimmte Lohnersatzleistungen berücksichtigt.

 

Rz. 16

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der LStJA darf frühestens mit der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum und spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum durchgeführt werden, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet (§ 42b Abs 3 Satz 1 EStG idF ab 2017). Ausgleichsjahr ist das abgelaufene Kalenderjahr, für das der Arbeitslohn gezahlt worden ist. UE ist zu beachten: Das Ergebnis des LStJA geht in die Bescheinigung der LSt ein (vgl § 42b Abs 4 Satz 2 EStG); diese ist aber bis zum 28. Februar des Folgejahres der FinVerw zu übermitteln (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 EStG; > Lohnsteuerbescheinigung Rz 6). Soll dieser Termin gewahrt bleiben, muss der LStJA bis dahin durchgeführt worden sein.

 

Rz. 17

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Randziffer einstweilen frei.

2. Verpflichtung zum LStJA

 

Rz. 18

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein ArbG ist zur Durchführung des LStJA für das zu Ende gehende Ausgleichsjahr verpflichtet (§ 42b Abs 1 EStG), wenn er am 31.12. mindestens 10 ArbN beschäftigt; ArbG mit weniger ArbN steht die Durchführung eines LStJA frei. Zu den für einen LStJA zahlenmäßig in Betracht kommenden ArbN gehören nicht nur das Stammpersonal, sondern auch Geringverdiener, bei denen keine LSt einzubehalten war oder deren Arbeitslohn ausschließlich pauschal besteuert worden ist, und ArbN, für die ein LStJA nicht durchgeführt werden darf. Hat der Betrieb für die ArbN anderer ArbG Leistungen erbracht, die zum Arbeitslohn gehören und für die insoweit eine Verpflichtung zum LSt-Abzug besteht (> Entsendung von Arbeitnehmern, > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5ff), erstreckt sich diese Verpflichtung uE nicht auf diese ArbN, weil § 42b Abs 1 Satz 1 EStG nur die ArbN des jeweiligen Betriebs einbezieht ("seinen … Arbeitnehmern, die in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben"). Hat es ein Dritter aber vertraglich übernommen, für den arbeitsrechtlichen ArbG als Dienstleister dessen Pflichten beim LSt-Abzug im eigenen Namen zu übernehmen (vgl § 38 Abs 3a Satz 2–7 EStG), sind die betroffenen ArbN uE aber wie "seine" ArbN zu behandeln. Das gilt erst Recht, wenn einem Dritten kraft Gesetzes generell die Pflichten eines ArbG übertragen werden (vgl § 38 Abs 3a Satz 1 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15).

3. Ausschlusstatbestände

 

Rz. 19

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wegen der Vielzahl der ausgeschlossenen Tatbestände kommt ein betrieblicher LStJA nur für ArbN in Betracht (Faustregel), die das gesamte Ausgleichsjahr hindurch ununterbrochen bei demselben ArbN mit Steuerklasse I bis IV ohne Wechsel der Steuerklasse und ohne Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag beschäftigt waren. Denn der ArbG darf den LStJA nur durchführen (§ 42b Abs 1 EStG), wenn die Ausschlusstatbestände (> Rz 20ff) nicht gegeben sind. IdR sieht § 46 Abs 2 Nr 1–6 EStG in diesen Fällen eine Veranlagung von Amts wegen vor; dann ist der ArbN zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet. Dadurch wird verhindert, dass der ArbG LSt erstattet, die das FA uU wenigstens teilweise wieder zurückfordern müsste. Diese Einschränkungen gelten übrigens auch für den permanenten Jahresausgleich (> Rz 55).

a) Nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers

 

Rz. 20

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbN muss mit dem LStJA einverstanden sein; das unterstellt der ArbG idR, weil er LSt erstatten will. § 42b Abs 1 Satz 3 Nr 1 EStG stellt es dem ArbN aber ausdrücklich frei, dem ArbG die Durchführung des LStJA zu untersagen. Der Verzicht des ArbN ist nicht formgebunden; es empfiehlt sich aber eine schriftliche Erklärung, die der ArbG zum > Lohnkonto nimmt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

b) Nur bei unbeschränkter Steuerpflicht

 

Rz. 21

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