Rz. 23

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN mit Steuerklasse V oder VI (> Steuerklassen Rz 24–28) sind vom betrieblichen LStJA ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn diese Steuerklasse – zB bei unterjährigem > Steuerklassenwechsel – für den LSt-Abzug nur zeitweise maßgebend war (§ 42b Abs 1 Satz 3 Nr 2 EStG). Betroffen sind Ehegatten, bei denen der andere nach Steuerklasse III besteuert wird und ArbN, die zeitgleich in einem weiteren Dienstverhältnis zu einem anderen ArbG gestanden haben. Diese ArbN muss das FA ohnehin von Amts wegen veranlagen (§ 46 Abs 2 Nr 3a EStG), und zwar unabhängig davon, ob diese Steuerklasse für das ganze Ausgleichsjahr oder nur für einen Teil maßgebend war und unabhängig davon, ob während der Geltungsdauer dieser Steuerklassen tatsächlich stpfl Arbeitslohn bezogen worden ist (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 75ff).

 

Rz. 24

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für ArbN mit der Steuerklasse II, III oder IV (> Steuerklassen Rz 9, 13–23) darf der ArbG den LStJA nur dann durchführen, wenn diese Steuerklasse während des ganzen Kalenderjahres maßgebend war (§ 42b Abs 1 Satz 3 Nr 3 EStG). Zu Besonderheiten für ArbN mit Besteuerungsmerkmalen im Ausland (vgl § 1 Abs 3 EStG), denen auf Antrag die Steuerklasse III bescheinigt worden ist (> Steuerklassen Rz 29ff), > Rz 21. Maßgebend ist die zuletzt festgestellte Steuerklasse (> Rz 42). Damit ist auch ein ArbN vom LStJA ausgeschlossen, bei dem die LSt zunächst wegen > Nichtverfügbarkeit der ELStAM nach Steuerklasse VI erhoben worden ist, und zwar selbst dann, wenn der ArbN bis zum Jahresende die Steuerklasse II bis IV feststellen lässt.

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