Rz. 22

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbN muss während des Ausgleichsjahres ständig in einem zu seinem ArbG bestehenden – inländischen – Dienstverhältnis gestanden haben (§ 42b Abs 1 Satz 1 EStG); das ist besonders nach einem ArbG-Wechsel innerhalb des Ausgleichsjahres zu beachten. Hintergrund der Änderung ist, dass jeder ArbG bei Ausscheiden des ArbN der FinVerw eine > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 EStG) und der damit bescheinigte Teil des Jahresarbeitslohns nicht mehr in den betrieblichen LStJA eines anderen ArbG einbezogen werden kann (> Rz 32).

Der ArbG kann den LStJA vornehmen, wenn der ArbN nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis eine Werkspension (> Betriebliche Altersversorgung Rz 35, 55f) erhält und dem ArbG aus diesem Grunde am Ende des Kalenderjahres LSt-Abzugsmerkmale mit Steuerklasse I bis IV (> Rz 23, 24) vorliegen. Ebenso, wenn keine LSt zu bescheinigen ist, weil sie – ohne Wechsel des ArbG – obwohl ihm die genannten LSt-Abzugsmerkmale vorliegen – zeitweise nach § 40a EStG pauschaliert worden ist (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 11, 22, 175). Eine Ausnahme gilt auch dann, wenn die Unterbrechung jeweils weniger als fünf Tage gedauert hat, weil in diesen Fällen nicht der Großbuchstabe U im Lohnkonto zu vermerken ist (vgl § 41 Abs 1 Satz 5 EStG; > Rz 28).

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