Rz. 21

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbN muss unbeschränkt steuerpflichtig sein (> Unbeschränkte Steuerpflicht) und am 31.12. des Ausgleichsjahres in den Diensten des ArbG stehen (vgl § 42b Abs 1 Satz 1 EStG). Die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich nicht nur aus § 1 Abs 1 EStG, sondern auch aus § 1 Abs 2 EStG und auf Antrag in besonderen Fällen aus § 1 Abs 3 EStG, ggf iVm § 1a EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht). Durch die vom FA festgestellten und beim BZSt abzurufenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die vom FA ausgestellte > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (vgl § 39 Abs 3 EStG) wird die unbeschränkte Steuerpflicht des ArbN ohne Vorbehalt dokumentiert, sodass der betriebliche LStJA grundsätzlich durchgeführt werden darf. Die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag iSv § 1 Abs 3 EStG können aber regelmäßig erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch Vorlage der Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde (§ 1 Abs 3 Satz 5 EStG) endgültig nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 39 Abs 3 EStG eröffnet uE deshalb den betrieblichen LStJA nicht (vgl auch Frerichs, FR 1995, 574); der ArbN ist zu veranlagen (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 101).

Ist der ArbN erst im Laufe des Kalenderjahres, zB durch Zuzug aus dem Ausland, unbeschränkt steuerpflichtig geworden oder endet vor Ablauf des Kalenderjahres die unbeschränkte Steuerpflicht (zB durch Wegzug ins Ausland), so ist der betriebliche LStJA ausgeschlossen, weil der ArbN nicht während des gesamten Ausgleichsjahres als unbeschränkt Stpfl in einem Dienstverhältnis gestanden hat.

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