Rz. 20

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbN muss mit dem LStJA einverstanden sein; das unterstellt der ArbG idR, weil er LSt erstatten will. § 42b Abs 1 Satz 3 Nr 1 EStG stellt es dem ArbN aber ausdrücklich frei, dem ArbG die Durchführung des LStJA zu untersagen. Der Verzicht des ArbN ist nicht formgebunden; es empfiehlt sich aber eine schriftliche Erklärung, die der ArbG zum > Lohnkonto nimmt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

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