Rz. 47

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ergibt sich beim betrieblichen LStJA ein Erstattungsbetrag (> Rz 44 und > Erstattung von Lohnsteuer Rz 22, 23), so zahlt der ArbG diesen Betrag grundsätzlich an den ArbN aus. Anstelle einer Erstattung kann auch mit der für den laufenden Lohnzahlungszeitraum einbehaltenen LSt aufgerechnet (verrechnet) werden. Insoweit können zugleich die dem ArbG im Laufe des Ausgleichsjahres etwa unterlaufenen Fehler bereinigt werden (§ 41c Abs 3 EStG).

 

Rz. 48

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbG kann gegen einen Erstattungsanspruch des ArbN aus einem von ihm vorgenommenen Ausgleich mit einer Forderung gegen den ArbN nur mit dessen Zustimmung aufrechnen. Es bestehen nämlich keine gegenseitigen Ansprüche; denn Schuldner des Erstattungsanspruchs ist nicht der ArbG, sondern der Steuerfiskus (BFH 73, 289 = BStBl 1961 III, 327; vgl ferner > Aufrechnung).

Der Erstattungsanspruch ist grundsätzlich pfändbar (Hinweis auf LArbG Frankfurt, BB 1989, 295; LArbG Hamm, DB 1989, 488); ergänzend > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs. Ggf sind die Vorschriften über den Pfändungsschutz zu beachten.

 

Rz. 49

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die im LStJA erstatteten Beträge sind der LSt zu entnehmen, die der ArbG für den beim LStJA laufenden Lohnzahlungszeitraum insgesamt einzubehalten hat; der abzuführende Betrag wird entsprechend gemindert. Reicht der einbehaltene Steuerbetrag nicht aus, beantragt der ArbG iZm der Anmeldung der LSt beim Betriebsstätten-FA die Erstattung des Fehlbetrags (§ 42b Abs 3 Satz 2 EStG iVm § 41c Abs 2 Satz 2 EStG).

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