Rz. 21

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Es besteht ein modifiziertes Werbeverbot. LSt-Hilfevereine dürfen auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur hinweisen, soweit sie über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten (§ 8 Abs 1 StBerG). Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist (sog Einzelfallwerbung), ist verboten (§ 8 Abs 2 Satz 1 StBerG).

 

Rz. 22

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Über die Tätigkeit wird nur dann sachlich unterrichtet, wenn die Angaben objektiv nachprüfbar und frei von persönlichen Wertungen sind. Zulässig ist deshalb die Werbeanzeige eines LSt-Hilfevereins, aus der sich dessen bundesweite Anzahl der Beratungsstellen ergibt (OLG Zweibrücken vom 17.08.2000, OLGR Zweibrücken 2001, 187). Ebenso ist die Versendung von Informationsmaterial zulässig, wenn einzelne Personen oder ein größerer Personenkreis wegen eines vermuteten Beratungsbedarfs angesprochen werden. Zulässig ist auch eine Werbeanzeige, in welcher der LSt-Hilfeverein allein auf sein Bestehen hinweist, ohne zugleich zu erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich ist und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur Hilfeleistung in Steuersachen (> Rz 8ff) befugt ist (BGH vom 14.10.2010, DB 2011, 993). Hingegen verstößt die Behauptung, einer der beiden führenden LSt-Hilfevereine in Deutschland oder der neue Marktführer zu sein, gegen das Sachlichkeitsverbot (OLG Zweibrücken vom 07.02.2002, NJW-RR 2002, 1066). Ebenso darf die konkrete Kenntnis eines akuten Beratungsbedarfs einer Person nicht ausgenutzt werden (OLG Dresden vom 28.11.2000, DStR/E 2001, 1067).

 

Rz. 23

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Verstöße gegen die Regelungen zur Werbung können im Rahmen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb durch Konkurrenten verfolgt werden. Ergänzend > Rz 28.

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