Rz. 121

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Von der Einreihung des ArbN in die Steuerklasse IV Faktor erhält der ArbG durch den Abruf der ELStAM beim BZSt Kenntnis (vgl § 39e Abs 4 Satz 2 und Abs 6 Satz 1 EStG). Der ArbG ist verpflichtet, zur Ermittlung der einzubehaltenden LSt auf den Steuerbetrag, der sich bei Berücksichtigung der Steuerklasse IV ergibt, den Faktor anzuwenden (vgl § 39e Abs 5 EStG).

 

Beispiel 1:

Für den in Nordrhein-Westfalen wohnenden ArbN A und dessen Ehefrau, die ebenfalls Arbeitslohn bezieht, hat das FA für 2014 die Steuerklasse IV mit dem Faktor 0,803 festgestellt. Als LSt-Abzugsmerkmale sind außerdem jeweils die Religionszugehörigkeit rk und 1 Kinderfreibetrag festgestellt. A, der in der GRV und GKV/GPflV pflichtversichert ist, hat einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 2 500 EUR.

Die LSt beträgt bei Steuerklasse IV für einen Monatsarbeitslohn von 2 500 EUR = 329,25 EUR. Auf diesen Wert wendet der ArbG den Faktor an: 329,25 EUR × 0,803 (Faktor) = 264,38 EUR. Der ArbG hat eine LSt von 264,38 EUR vom monatlichen Arbeitslohn einzubehalten.

 

Rz. 122

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

BMG für die vom Arbeitslohn einzubehaltenden Zuschlagsteuern, dh der SolZ und die KiSt, ist die LSt, die sich unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs 6 EStG ergibt (§ 51a Abs 2 Satz 1 EStG). Ist neben der Steuerklasse IV mit Faktor ein Kinderfreibetrag als LSt-Abzugsmerkmal festgestellt, ist zunächst zu ermitteln, wie hoch die KiSt und der SolZ bei Anwendung der Steuerklasse IV wäre. Auf diese Beträge ist dann jeweils der Faktor anzuwenden (§ 51a Abs 2a Satz 3 EStG, § 3 Abs 2a Satz 3 SolZG).

 

Beispiel 2:

Im Beispiel 1 werden die einzubehaltenden Zuschlagsteuern wie folgt ermittelt:

 
SolZ (5,5 %) von LSt bei Steuerklasse IV unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder 13,56 EUR
Einzubehaltender SolZ: 13,56 EUR × 0,803 (Faktor) = 10,88 EUR
KiSt (9 %) von LSt bei Steuerklasse IV unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder 22,19 EUR
Einzubehaltende KiSt: 22,19 EUR × 0,803 (Faktor) = 17,81 EUR
 

Rz. 123

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Bei Anwendung des Faktorverfahrens darf der ArbG keinen > Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (§ 42b Abs 1 Satz 3 Nr 3b EStG), weil für die betroffenen ArbN eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist (§ 46 Abs 2 Nr 3a EStG).

 

Rz. 124

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Der ArbG hat den anzuwendenden Faktor im > Lohnkonto aufzuzeichnen, da er ein allgemeines Besteuerungsmerkmal iS des § 4 Abs 1 Nr 1 LStDV darstellt. Zu einer weiteren Folgewirkung > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10.

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