1. Verfahrensgrundlagen

 

Rz. 112

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Der Faktor in Verbindung mit der Steuerklasse IV gehört zu den persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN (ELStAM), für die keine Bindung an eine Antragsgrenze besteht (> Rz 60 ff). Für seine gesonderte Feststellung gilt kein besonderes Verfahren; die Einfügung als letzten der §§ 39ff kennzeichnet § 39f EStG als integralen Bestandteil des LSt-Ermäßigungsverfahrens. § 39f EStG erweitert die Fälle des > Steuerklassenwechsel (§ 39f Abs 3 Satz 1 iVm § 39 Abs 6 Satz 3 und 5 EStG; > Rz 82) um das der sachlichen Zuständigkeit des FA vorbehaltene Faktorverfahren. Wie für andere LSt-Abzugsmerkmale gilt auch hierfür, dass es sich um die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSv § 179 Abs 1 AO handelt, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, für die auch § 39 Abs 1 Satz 4 EStG anwendbar ist (> Rz 25). Auch andere Einzelheiten des Verfahrens wie örtliche Zuständigkeit (> Rz 85), die Art und Weise der Bekanntgabe der Feststellung des FA (> Rz 26 ff) an den ArbN und die Bereitstellung des Faktors durch das BZSt für Zwecke des LSt-Abzugs durch den ArbG (> Rz 1) sind anwendbar. Einige Besonderheiten sind hervorzuheben:

2. Gemeinsamer Antrag beider Ehegatten

 

Rz. 113

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Vom Faktorverfahren ist der LSt-Abzug bei beiden ArbN-Ehegatten betroffen. Deshalb setzt die Einreihung in die Steuerklasse IV mit Faktor einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten beim FA voraus. Der Antrag muss bis zum 30.11. des Kalenderjahres beim FA eingegangen sein, für das die Steuerklasse angewandt werden soll.

Unmaßgeblich ist, ob die Ehegatten bisher bereits die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V hatten. Wird lediglich die Feststellung eines Faktors gewünscht, kann der Antrag formlos gestellt werden. Sollen zugleich Freibeträge (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 – 6 EStG; > Rz 35 ff) vom FA festgestellt werden, ist auch für den Antrag auf Steuerklasse IV mit Faktor der amtlich vorgeschriebene Vordruck für das Ermäßigungsverfahren (vgl § 51 Abs 4 Nr 1 Buchst c EStG) zu verwenden (§ 39f Abs 3 Satz 2 iVm § 39a Abs 2 EStG). Im Antrag ist die Höhe des voraussichtlichen Arbeitslohns aus dem ersten Dienstverhältnis für jeden Ehegatten anzugeben. Zusätzlich benötigt das FA folgende Angaben: Weil das FA zur Ermittlung des Faktors die für den LSt-Abzug maßgebliche >  Vorsorgepauschale berücksichtigen muss, ist außerdem für jeden Ehegatten anzugeben, ob eine Pflichtversicherung in der GRV oder eine solche bei > Berufsständische Versorgungseinrichtungen und eine Mitgliedschaft in der GKV/GPflV besteht. Privat Krankenversicherte haben die Höhe ihrer Beiträge für die Basisabsicherung und die private Pflegeversicherung anzugeben und zu erklären, ob der ArbG einen steuerfreien Beitragszuschuss zahlt. Außerdem ist anzugeben, ob für die GPflV der Beitragszuschlag von 0,25 % für Kinderlose nach § 55 Abs 3 SGB XI erhoben wird (> Sozialversicherung Rz 8).

3. Geltungsdauer des Faktors

 

Rz. 114

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die Einreihung in die Steuerklasse IV mit Faktor wird vom FA mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats festgestellt und gilt als >  Steuerklassenwechsel (> Rz 112). Wird der Antrag vor Beginn des betroffenen Kalenderjahres gestellt, wird die Steuerklasse mit Wirkung ab dem 01.01. geändert. Die Einreihung in die Steuerklasse IV mit Faktor gilt grundsätzlich nur bis zum Ende des maßgebenden Kalenderjahres. Bei Einreihung in die Steuerklasse IV mit Faktor wird ein ggf beantragter Freibetrag nach § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 – 6 EStG nicht als weiteres LSt-Abzugsmerkmal festgestellt, sondern das FA berücksichtigt den Freibetrag bei der Ermittlung des Faktors (> Rz 115). Ehegatten/Lebenspartner, die antragsgemäß in die Steuerklasse IV mit Faktor eingereiht worden sind, müssen nach Ablauf des Kalenderjahres eine > Steuererklärung abgeben; sie werden von Amts wegen zur ESt veranlagt (§ 46 Abs 2 Nr 3a EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 75 ff).

4. Ermittlung des Faktors

 

Rz. 115

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Der Faktor ist durch die Division von Y : X mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und muss kleiner als 1 sein (§ 39f Abs 1 Satz 1 und 2 EStG).

„Y“ ist die voraussichtliche ESt für beide Ehegatten nach dem Splittingtarif. Bei der Ermittlung der ESt ist von den Jahresarbeitslöhnen der Ehegatten aus dem ersten Dienstverhältnis auszugehen. Arbeitslöhne aus weiteren Arbeitsverhältnissen bleiben außer Ansatz (§ 39f Abs 1 Satz 7 EStG). Neben dem jeweiligen Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis sind ausschließlich zu berücksichtigen (§ 39f Abs 1 Satz 3, 5 und 6 iVm § 39b Abs 2 EStG): Der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG), soweit Versorgungsbezüge vorliegen der Pauschbetrag von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG), der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge), der SA-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1 EStG; > Sonderausgaben Rz 121), die > Vorsorgepauschale (vgl § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG), Beträge, für die nach § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 – 6...

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