Rz. 130

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Ändern sich die beim Antrag auf ein LSt-Abzugsmerkmal dem FA mitgeteilten Verhältnisse im Laufe des Kalenderjahres, so ist der ArbN – abgesehen von den in § 39 Abs 5 EStG geregelten Fällen (> Nachforderung von Lohnsteuer Rz 9 ff) – nur im Rahmen von § 153 Abs 1 AO verpflichtet, seine Angaben richtig zu stellen.

 

Beispiel 1:

Der ArbN hat in seinem im Dezember beim FA abgegebenen Antragsvordruck angegeben, dass im kommenden Jahr die einfache Entfernung für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 43 km betrage. Entsprechend hat das FA bei der Ermittlung des Freibetrags die Entfernungspauschale bemessen. Im September ist der ArbN in die Nähe des Beschäftigungsorts gezogen und die Entfernung beträgt jetzt nur noch 3 km. Er ist nicht anzeigepflichtig, weil die von ihm bei Abgabe des Antrags gemachten Angaben zutreffend waren.

Anders ist es im

 

Beispiel 2:

Im Beispiel 1 hat der ArbN die einfache Entfernung mit 43 km angegeben. Irgendwann im maßgebenden Kalenderjahr kommt ihm die Erkenntnis, dass er zwar arbeitstäglich 43 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurücklegt, im Antragsvordruck aber die einfache Entfernung abgefragt wird. Für die Ermittlung der WK sind also richtig 22 km anzusetzen. Der ArbN ist verpflichtet, seine Angaben beim FA zu berichtigen. Das FA wird eine Änderung des bisher festgestellten Freibetrags veranlassen.

Zu den Einzelheiten > Anzeigepflichten Rz 2 ff; ergänzend > Mitteilung an das Finanzamt Rz 5 ff.

 

Rz. 131

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Der mit dem LSt-Abzug befasste ArbG hat seinem Betriebsstätten-FA anzuzeigen, wenn er bei einer rückwirkenden Änderung von Freibeträgen und anderen LSt-Abzugsmerkmalen zu Ungunsten des ArbN den LSt-Abzug nicht mehr korrigiert hat (§ 41c Abs 4 EStG). Zu wenig erhobene Steuerabzüge wird das FA auf Grund der Anzeige des ArbG ggf beim ArbN nachfordern; zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 21 ff.

 

Rz. 132

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die Feststellung eines Freibetrags hat – sofern nicht lediglich ein > Behinderten-Pauschbetrag oder > Hinterbliebenen-Pauschbetrag festgestellt wird – eine Veranlagung von Amts wegen zur Folge, bei der die Ermäßigungsgründe überprüft und zu hoch oder zu niedrig einbehaltene Steuerabzüge ausgeglichen werden. Das gilt auch für beschränkt steuerpflichtige ArbN (> Rz 107). In anderen Fällen oder wenn eine Nachforderung vor Ablauf des Kalenderjahres geboten ist, kann das FA zu wenig erhobene Steuerabzüge durch besonderen Nachforderungsbescheid anfordern, wenn ein Freibetrag unzutreffend eingetragen ist und die Nachforderung mehr als 10 EUR beträgt (§ 39a Abs 5 EStG) und solange der ArbN nicht veranlagt ist (> Nachforderung von Lohnsteuer Rz 35). Das Gleiche gilt, wenn die Feststellung von >  Steuerklassen und der Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des ArbN von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und der ArbN die Feststellung pflichtwidrig nicht hat ändern lassen (§ 39 Abs 5 EStG; > Rz 130). Damit kann jede unzutreffende Feststellung von Lohnsteuerabzugsmerkmale vom FA ggf korrigiert werden. Werden LSt/KiSt/SolZ nach Ablauf des Kalenderjahres nachgefordert und hat der ArbG die LSt-Bescheinigung bereits an die FinVerw übermittelt, bedarf es keiner förmlichen Berichtigung der Feststellung; es genügt, wenn die Inanspruchnahme des ArbN ausdrücklich mit der rückwirkenden Änderung des eingetragenen Freibetrags begründet wird (BFH 136, 484 = BStBl 1983 II, 60; H 41c.3 LStH). Zu Einzelheiten der Nachforderung von Steuerabzügen vom Arbeitslohn nach § 39a Abs 5 EStGNachforderung von Lohnsteuer Rz 19, 20, 35ff.

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