I. Allgemeines

1. Örtliche Zuständigkeit des FA

 

Rz. 85

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die Zuständigkeit des FA für die Feststellung besonderer Besteuerungsgrundlagen (> Rz 25) im Rahmen des LSt-Ermäßigungsverfahrens ergibt sich aus §§ 19ff AO. Örtlich zuständig für die Feststellung eines Freibetrags oder anderer LSt-Abzugsmerkmale wie > Steuerklassen und Zahl der > Kinderfreibeträge sowie deren Änderung ist grundsätzlich das FA, in dessen Bezirk der unbeschränkt steuerpflichtige ArbN im Zeitpunkt der Antragstellung seinen >  Wohnsitz hat. Hat ein ArbN mehrere Wohnsitze im Inland, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der ArbN überwiegend aufhält. Für einen ledigen ArbN mit einer langfristig angelegten doppelten Haushaltsführung ist idR mithin das FA am inländischen auswärtigen Beschäftigungsort zuständig; ergänzend > Doppelte Haushaltsführung. Als Wohnung idS kommt jedoch nur eine ständige Wohnung in Betracht, nicht eine mit dem Beschäftigungsort jeweils wechselnde Unterkunft. Die Wohnung im Zeitpunkt der Antragstellung ist selbst dann bestimmend, wenn sich der ArbN einen großen Teil des Jahres außerhalb seines ständigen Wohnsitzes aufhält und dort tätig wird. Bei Ehegatten/> Lebenspartner ist der Familienwohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der Familie wird darauf abgestellt, wo sich die Familie überwiegend aufhält. Zu beschränkt steuerpflichtigen ArbN > Rz 90. Vgl ergänzend > Zuständigkeit.

2. Antragsvordruck, Antragsfristen

 

Rz. 86

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Der Antrag auf Feststellung eines Freibetrags als LSt-Abzugsmerkmal ist nur auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässig (§ 39a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 2 EStG). Er sollte auch für das ELStAM-Verfahren bereits im vorangehenden Kalenderjahr und so rechtzeitig gestellt werden, dass das FA die Bereitstellung der LSt-Abzugsmerkmale (zB Freibeträge) beim BZSt rechtzeitig zum Januar des maßgebenden Kalenderjahres veranlassen kann (uE etwa ab Mitte Oktober; vgl OFG Rheinland Kurzinfo vom 20.09.2012). Anträge, die im Verlaufe des Kalenderjahres gestellt werden, müssen spätestens am 30.11. des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Feststellung gilt (Ausschlussfrist§ 39a Abs 2 Satz 3 EStG). Bis zum 30.11. kann mehrfach ein Antrag gestellt werden, zB wenn sich im Laufe des Kalenderjahres weitere Ermäßigungsgründe ergeben. Nach dem 30.11. kann kein Antrag mehr gestellt werden; zu einer Ausnahme > Rz 107. War aber bereits vor Fristablauf für dasselbe Kalenderjahr ein Freibetrag oder ein anderes LSt-Abzugsmerkmal festgestellt worden und ist die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen (> Rz 125), so können im Wege des Einspruchs weitere Ermäßigungsgründe nachgeschoben werden. Eine auf weiteren Ermäßigungsgründen beruhende Änderung kann der ArbN selbst nach dem 30.11. außerdem durch einen Antrag auf Änderung des Freibetrags nach § 164 Abs 2 AO erreichen, wenn ihm das Warten auf eine höhere Steuererstattung im Rahmen der Veranlagung im Einzelfall nicht zugemutet werden kann (vgl BFH 136, 484 = BStBl 1983 II, 60; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff). Wer andererseits versäumt, eine Steuerermäßigung rechtzeitig zu beantragen, hat idR keinen Anspruch auf Stundung der LSt bis zur Erstattung im Veranlagungsverfahren (BFH 170, 436 = BStBl 1993 II, 479); > Stundung von Lohnsteuer.

Vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung einer falschen Feststellung von LSt-Abzugsmerkmalen ist strafbar; zu Einzelheiten > Straf- und Bußgeldverfahren.

3. Vereinfachtes Antragsverfahren

 

Rz. 87

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Will der ArbN lediglich die Zahl der Kinderfreibeträge als LSt-Abzugsmerkmal feststellen oder in anderen Fällen des § 32 Abs 1 – 6 EStG ändern lassen, kann er dies beim FA in einem vereinfachten Verfahren beantragen (§ 38b Abs 2 EStG); zu den in Betracht kommenden Feststellungen > Kinderfreibeträge Rz 121 ff sowie BMF vom 07.08.2013 Tz 27 ff, BStBl 2013 I, 951. Im vereinfachten Verfahren kann auch die Änderung in Steuerklasse II beantragt werden (> Rz 39 und > Rz 82). Ein verkürzter Antrag reicht ferner aus, wenn der ArbN höchstens den im Vorjahr gewährten Freibetrag begehrt und versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben (§ 39a Abs 2 Satz 5 EStG). Diese Regelung will es dem ArbN ersparen, bei gleichbleibenden Verhältnissen jährlich wiederkehrend den umfangreichen normalen Antragsvordruck ausfüllen zu müssen.

 

Rz. 88

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Auch die Feststellung eines Freibetrags im vereinfachten Verfahren hat zur Folge, dass der ArbN nach Ablauf des Jahres eine >  Steuererklärung abgeben muss und von Amts wegen veranlagt wird (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 80 ff). Dabei kann es zu einer Steuererstattung, aber auch zu Nachzahlungen kommen, wenn die Versicherung, dass sich die Verhältnisse "nicht wesentlich geändert haben" vom ArbN großzügig ausgelegt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn sich die Rechtsfolgen ändern, zB wenn für ein bisher berücksichtigtes Kind in Ausbildung die Freibeträge für Kinder und damit auch der Ausbildungsfreibetrag wegfallen, weil das Kind das 25. Lebensjahr volle...

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