Rz. 57
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Ist der Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis so gering, dass er den Betrag, von dem ab LSt einzubehalten ist, nicht erreicht (zu den Grenzbeträgen > Lohnsteuertarif Rz 45 ff), bleibt ein Teil der in der maßgebenden Steuerklasse enthaltenen Freibeträge unberücksichtigt. Dieser im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpfte steuermindernde Betrag kann auf Antrag des ArbN bei einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis, für das die Steuerklasse VI anzuwenden ist, als ‚Kürzungsbetrag‘ beim LSt-Abzug berücksichtigt werden, wenn er – und für das erste Dienstverhältnis ein > Hinzurechnungsbetrag – als LSt-Abzugsmerkmal festgestellt wird (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG). So wird bei weiteren Dienstverhältnissen ein zu hoher Steuerabzug im Laufe des Kalenderjahres vermieden. Zu den Einzelheiten – mit Beispielen – > Grundfreibetrag Rz 2 ff.
Rz. 58, 59
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Randziffern einstweilen frei.
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