Rz. 56

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Ist in einem DBA vorgesehen, dass beide Vertragsstaaten den Arbeitslohn besteuern können, die Steuer des anderen Vertragsstaats aber bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern angerechnet wird (> Doppelbesteuerung Rz 11), wird der ArbN an sich zunächst einmal doppelt belastet. Um diese sich aus Verfahrensgründen ergebende Härte zu mildern, bildet das FA auf Antrag in bestimmten Fällen einen Freibetrag iHd Vierfachen der voraussichtlich abzuführenden ausländischen Abzugsteuer (vgl BMF vom 12.11.2014 Tz 143, BStBl 2014 I, 1467 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn ). Das gilt in folgenden Fällen:

Anwendung von Art 13 Abs 6 DBA-Frankreich (> Frankreich Rz 17 ff) und vergleichbarer Regelungen in anderen DBA;
Berücksichtigung ausländischer Steuern nach § 34c Abs 1 EStG, die von Staaten erhoben werden, mit denen kein DBA besteht und der > Auslandstätigkeitserlass nicht anzuwenden ist. Zu beachten ist, dass der Auslandstätigkeitserlass grundsätzlich auch bei Arbeitnehmerüberlassungen angewendet werden kann.

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