Rz. 112

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Der Faktor in Verbindung mit der Steuerklasse IV gehört zu den persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN (ELStAM), für die keine Bindung an eine Antragsgrenze besteht (> Rz 60 ff). Für seine gesonderte Feststellung gilt kein besonderes Verfahren; die Einfügung als letzten der §§ 39ff kennzeichnet § 39f EStG als integralen Bestandteil des LSt-Ermäßigungsverfahrens. § 39f EStG erweitert die Fälle des > Steuerklassenwechsel (§ 39f Abs 3 Satz 1 iVm § 39 Abs 6 Satz 3 und 5 EStG; > Rz 82) um das der sachlichen Zuständigkeit des FA vorbehaltene Faktorverfahren. Wie für andere LSt-Abzugsmerkmale gilt auch hierfür, dass es sich um die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSv § 179 Abs 1 AO handelt, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, für die auch § 39 Abs 1 Satz 4 EStG anwendbar ist (> Rz 25). Auch andere Einzelheiten des Verfahrens wie örtliche Zuständigkeit (> Rz 85), die Art und Weise der Bekanntgabe der Feststellung des FA (> Rz 26 ff) an den ArbN und die Bereitstellung des Faktors durch das BZSt für Zwecke des LSt-Abzugs durch den ArbG (> Rz 1) sind anwendbar. Einige Besonderheiten sind hervorzuheben:

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