Rz. 1
Stand: EL 102 – ET: 04/2014
Als Lohnsteuer wird die durch Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer bezeichnet. Sie ist keine eigenständige Steuer; der Begriff kennzeichnet lediglich die Form der Erhebung der ESt bei ArbN durch Abzug vom Arbeitslohn während des laufenden Kalenderjahres (Quellensteuer). Zu Einzelheiten > Überblick über das Lohnsteuerrecht sowie > Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts, > Steuerabzugsverfahren.
Rz. 2
Stand: EL 102 – ET: 04/2014
Von dem Aufkommen der LSt und der veranlagten ESt erhalten Bund und Länder nach Abzug des Anteils der Gemeinden jeweils die Hälfte (Art 106 Abs 3 GG). Derzeit betragen die Prozentsätze je 42,5 für Bund und Länder sowie 15 für die Gemeinden (vgl das Gemeindefinanzreformgesetz). Die Aufteilung des Aufkommens auf die Gemeinden regelt das Zerlegungsgesetz (> Zerlegung der Lohnsteuer). Zur Höhe des Aufkommens > Statistik Rz 3 ff. Art 106 Abs l Nr 6 GG berechtigt den Bund ferner, eine ihm allein zukommende Ergänzungsabgabe zur ESt/LSt zu erheben (> Solidaritätszuschlag).
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