Rz. 1

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Als Lohnsteuer wird die durch Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer bezeichnet. Sie ist keine eigenständige Steuer; der Begriff kennzeichnet lediglich die Form der Erhebung der ESt bei ArbN durch Abzug vom Arbeitslohn während des laufenden Kalenderjahres (Quellensteuer). Zu Einzelheiten > Überblick über das Lohnsteuerrecht sowie > Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts, > Steuerabzugsverfahren.

 

Rz. 2

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Von dem Aufkommen der LSt und der veranlagten ESt erhalten Bund und Länder nach Abzug des Anteils der Gemeinden jeweils die Hälfte (Art 106 Abs 3 GG). Derzeit betragen die Prozentsätze je 42,5 für Bund und Länder sowie 15 für die Gemeinden (vgl das Gemeindefinanzreformgesetz). Die Aufteilung des Aufkommens auf die Gemeinden regelt das Zerlegungsgesetz (Zerlegung der Lohnsteuer). Zur Höhe des Aufkommens > Statistik Rz 3 ff. Art 106 Abs l Nr 6 GG berechtigt den Bund ferner, eine ihm allein zukommende Ergänzungsabgabe zur ESt/LSt zu erheben (> Solidaritätszuschlag).

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