Rz. 53

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das Lohnkonto ist bei unterjährigem Ausscheiden des ArbN, spätestens aber am Ende des Kalenderjahres, aufzurechnen (§ 41b Abs 1 Satz 1 EStG; ergänzend > Rz 4). Zu diesem Zeitpunkt ist bei ggf erbrachten Abschlagzahlungen oder Vorschüssen auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (> Lohnzuschläge Rz 53, 54) zu entscheiden, auf welche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Zuschläge entfallen; im Lohnkonto ist festzuhalten, in welcher Höhe, bezogen auf den Grundlohn, die Zuschläge jeweils steuerfrei sind (BFH 163, 73 = BStBl 1991 II, 293; BFH 163, 83 = BStBl 1991 II, 298).

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