Rz. 54

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des 6. auf die Lohnzahlung (nicht der letzten Eintragung im Lohnkonto) folgenden Kalenderjahres aufzubewahren (§ 41 Abs 1 Satz 9 EStG); der Tag der Lohnzahlung ist aufzuzeichnen (> Rz 20). Die vorgenannte Aufbewahrungsfrist gilt abweichend von § 93c Abs 1 Nr 4 AO auch für die dort genannten Aufzeichnungen und Unterlagen (§ 41 Abs 1 Satz 10 EStG); dies betrifft steuerliche Daten, die von einem Dritten als mitteilungspflichtige Stelle elektronisch an FinBeh zu übermitteln sind.

Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die als Anlage zum Lohnkonto zu nehmenden Belege und Freistellungsbescheinigungen (vgl OFD Hannover vom 18.02.2000 – S 2375–22-StH 212, DB 2000, 697 = DStZ 2000, 728). Diese Frist gilt aber nicht für Abrechnungsunterlagen, die ein Unternehmer nach anderen Vorschriften mit seinen Geschäftsbüchern länger als 6 Jahre aufbewahren muss (vgl § 147 Abs 1 und 3 AO); in diesen Fällen muss er auch die Lohnkonten entsprechend lange aufbewahren. Besonderheiten sind bei den Unterlagen zu beachten, die im Rahmen der BetrAV anfallen (> Rz 55 ff).

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