Rz. 15

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

In das Lohnkonto sind die beim > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufenen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM; vgl vorstehend verknüpftes Stichwort auch zu weiteren Einzelheiten) zu übernehmen (vgl § 41 Abs 1 Satz 2 iVm § 39e Abs 4 Satz 2 und Abs 5 Satz 3 EStG).

 

Rz. 16

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Entsprechendes gilt für die > Lohnsteuerabzugsmerkmale aus einer dem ArbG vorgelegten etwaigen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (vgl § 41 Abs 1 Satz 2 EStG). Diese kann für im > Inland nicht meldepflichtige ArbN ohne > Identifikationsnummer (vgl §§ 39 Abs 3; 39e Abs 8 EStG; > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 1ff) sowie für ArbN, deren ArbG nicht am elektronischen Verfahren teilnehmen (vgl § 39e Abs 7 EStG; > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 10 ff) beim > Wohnsitz-Finanzamt beantragt werden (beachte aber > Rz 18).

 

Rz. 17

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der ArbG hat die jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (> Rz 11) und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. Bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses hat er dem ArbN diese Bescheinigung auszuhändigen (vgl BMF vom 08.11.2018, Rz 107, BStBl 2018 I, 1137; > Anh 2 ELStAM S 1–32).

 

Rz. 18

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach § 1 Abs 2 und 3 EStG unbeschränkt stpfl ArbN (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff, 20 ff) sowie beschränkt stpfl ArbN (> Beschränkte Steuerpflicht) mittlerweile in das elektronische Verfahren integriert sind (vgl § 39 Abs 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs 3 Satz 1 EStG; vgl dazu auch BMF vom 07.11.2019, BStBl 2019 I, 1087; > Anh 2 ELStAM S 33–34).

 

Rz. 19

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffern einstweilen frei.

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