Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zulagen an ArbN, die Aufgaben im Rahmen der betrieblichen Ausbildung übernehmen, sind stpfl > Arbeitslohn. Ihre im Zusammenhang damit stehenden Aufwendungen sind > Werbungskosten, soweit sie vom ArbG nicht als Auslagen steuerfrei ersetzt werden (zu Einzelheiten > Auslagenersatz). Anders kann es sein, wenn solche Zulagen oder eine Lehrentschädigung bei ArbN im öffentlichen Dienst als Aufwandsentschädigung gezahlt und als solche im Haushaltsplan ausgewiesen sind (§ 3 Nr 12 Satz 1 oder Satz 2 EStG; zu Einzelheiten > Aufwandsentschädigungen).

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