Es bestehen folgende zusätzliche Abzugsbeschränkungen für die unter Rz 15–29 genannten Versicherungsbeiträge:

I. Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

 

Rz. 30

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen zu einer Lebensversicherung setzt voraus, dass die Beiträge nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (vgl § 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG). Ansonsten würde der Stpfl durch den steuerwirksamen Abzug der aus nicht besteuerten Einnahmen finanzierten Beiträge eine nicht gewollte doppelte Begünstigung erhalten. Zu weiteren Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 45 ff.

II. Lebensversicherungen mit im Ausland ansässigen Versicherern

 

Rz. 31

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nur solche Beiträge sind begünstigt, die an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU (> Europäische Union) oder des EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum) haben und das Versicherungsgeschäft im > Inland betreiben dürfen; außerdem Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (§ 10 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG 2004; > Rz 16). Zu weiteren Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 51 ff. Zur Einordnung eines ausländischen Vertragsmodels vgl BFH 264, 20 = BStBl 2019 II, 399 sowie vorgehend dazu EFG 2016, 26.

III. Policendarlehen

1. Einführung

 

Rz. 32

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Durch das StÄndG 1992 (BGBl 1992 I, 297 = BStBl 1992 I, 146) wurden sowohl der Abzug von Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen, die zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen dienen (Policendarlehen), als auch die Steuerfreiheit der Erträge aus derartigen Versicherungen wesentlich eingeschränkt (vgl § 10 Abs 2 Satz 2 EStG 2004 und § 20 Abs 1 Nr 6 Satz 4 EStG 2004; > Rz 16). Solche Gestaltungen entsprechen nämlich nicht der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, die private Altersvorsorge und die Versorgung der Hinterbliebenen steuerlich zu fördern. Die Lebensversicherungen wurden in diesen Fällen vielmehr zu steuersparenden Finanzierungsmodellen eingesetzt, indem einerseits die Kreditzinsen des durch die Lebensversicherung gesicherten Darlehens und die getätigten Ausgaben (ggf als AfA) als BA/WK geltend gemacht werden konnten und andererseits die Versicherungsprämien im Rahmen der Höchstbeträge als SA abziehbar und die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung grundsätzlich steuerfrei waren (BT-Drs 12/1108 S 55ff).

 

Rz. 33

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Dienen Ansprüche aus den nachgenannten Versicherungsverträgen während ihrer Laufzeit im Erlebensfall der Tilgung oder der Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten BA/WK sind, entfällt grundsätzlich der SA-Abzug (vgl § 10 Abs 2 Satz 2 EStG 2004). Das gilt für Beiträge

zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/bb EStG 2004 (> Rz 17),
zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc EStG 2004 (> Rz 19) und
zu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/dd EStG 2004 (> Rz 20).

Zu den Voraussetzungen des Abzugsverbots im Einzelnen > Rz 35 ff.

Nicht von dem Abzugsverbot erfasst werden reine Risikolebensversicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/aa EStG 2004, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (> Rz 15). Entsprechendes gilt für Direktversicherungen (§ 10 Abs 2 Satz 2 Buchst b EStG 2004; > Betriebliche Altersversorgung Rz 71 ff). Zu weiteren Ausnahmen vom Abzugsverbot > Rz 38 ff.

 

Rz. 34

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die FinVerw hat ihre Verwaltungsanweisungen zu diesem Tatbestand in dem BMF-Schreiben vom 15.06.2000 (BStBl 2000 I, 1118) zusammengefasst, das für Altverträge weiterhin Anwendung findet (vgl BMF. vom 01.10.2009, Rz 90, BStBl 2009 I, 1172). Danach gilt Folgendes:

2. Schädlicher Einsatz von Versicherungsansprüchen

 

Rz. 35

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ansprüche aus den in > Rz 33 genannten Versicherungsarten dienen während der Dauer der Verträge im Erlebensfall grundsätzlich dann der steuerschädlichen Tilgung oder Sicherung eines Darlehens (zu Ausnahmen > Rz 38 ff), wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgungs- oder Sicherungsabrede zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer etwa in Form einer Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geschlossen oder wenn vereinbart worden ist, die Ansprüche zur Tilgung einzusetzen. Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen (BFH 207, 136 = BStBl 2004 II, 1060). Auch die Hinterlegung der Versicherungspolice ist schädlich (BMF vom 15.06.2000, Rz 4, aaO).

 

Rz. 35/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die so besicherte Darlehensvaluta darf nicht mit anderen Geldbeträgen vermischt werden. Deshalb entfallen die Voraussetzungen für den SA-Abzug, wenn die Valuta auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wird, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und über diese...

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