I. Behandlung der Beiträge für eine Lebensversicherung

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das Lebensrisiko gehört zur privatenLebensführung. Deshalb sind Beiträge zu Lebensversicherungen grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und mithin weder > Werbungskosten noch > Betriebsausgaben (vgl BFH 145, 52 = BStBl 1986 II, 143; BFH 145, 348 = BStBl 1986 II, 260). Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt das auch bei Ausübung eines Berufs mit erhöhten Gefahren (hier deckt allerdings die vom ArbG finanzierte gesetzliche > Unfallversicherung das Risiko). Ausnahmen gelten für Beiträge zu einer besonderen berufliche Risiken deckenden Unfallversicherung (> Fliegendes Personal, > Reisekosten Rz 128). Zur Behandlung einer nach ausländischem Recht abgeschlossenen Versicherung > Rz 31.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Obwohl Beiträge zu Lebensversicherungen grundsätzlich Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung sind, können sie unter bestimmten Voraussetzungen als > Vorsorgeaufwendungen behandelt werden und deshalb bei unbeschränkt Stpfl als SA abziehbar sein (> Sonderausgaben Rz 25 ff, 55 ff). Dies gilt vor allem für vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a iVm Abs 4 EStG sowie § 10 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 2 und 3 EStG 2004).

Ein Abzug als AgB iSv § 33 EStG kommt – insgesamt und speziell auch für die den etwaig möglichen SA-Abzug übersteigenden Beitragsanteile – nicht in Betracht (vgl BFH 91, 530 = BStBl 1968 II, 406; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 11).

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Lebensversicherungsbeiträge werden steuerlich bei dem Stpfl berücksichtigt, der sie als Versicherungsnehmer (VN) aufgewendet hat (> Sonderausgaben Rz 7; BMF vom 22.08.2002, Rz 7, BStBl 2002 I, 827). Bei > Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllen, ist es gleichgültig, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat (> Sonderausgaben Rz 9); ergänzend > Ehegattenbesteuerung Rz 37, 48. Ist ein Kind des Stpfl VN und schuldet es die Beiträge aufgrund eigener Verpflichtung, dürfen sie nicht beim Stpfl als SA berücksichtigt werden (BFH 112, 369 = BStBl 1974 II, 545). Zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 8.

Es ist aber ohne Bedeutung, wer Versicherter (versicherte Person) ist oder wem die Versicherungssumme oder eine andere Leistung, zB das Sterbegeld aus einer Sterbekasse, später als Bezugsberechtigtem zufließt (BMF vom 22.08.2002, Rz 7, BStBl 2002 I, 827).

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zuschüsse des ArbG zu Lebensversicherungsbeiträgen des ArbN können ganz oder teilweise steuerfrei (vgl § 3 Nr 62 und 63 EStG) oder stpfl > Arbeitslohn sein. Vgl dazu > Befreiende Lebensversicherung, > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff und > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 55 ff. Für den ArbG sind diese Zuschüsse idR > Betriebsausgaben. Nur wenn sie als Teil des Arbeitslohns besteuert worden sind, kommt dem Grunde nach beim ArbN eine Berücksichtigung als sog > Riester-Rente nach § 10a EStG als SA in Betracht (vgl BFH 103, 350 = BStBl 1972 II, 57, dort für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen); und das, obwohl nicht der ArbN, sondern der ArbG VN ist (Ausnahme). Beiträge, die steuerfrei geleistet worden sind oder für die der ArbG – wegen Vertragsabschlusses vor 2005 – die Steuerabzüge noch pauschaliert und übernommen hat (vgl § 52 Abs 52a EStG iVm § 40b EStG 2004, § 40 Abs 3 EStG), sind keine SA (> Sonderausgaben Rz 11). Zur einkommensteuerrechtlichen (lohnsteuerrechtlichen) Behandlung von Direktversicherungen > Betriebliche Altersversorgung Rz 71 ff.

II. Behandlung von Kapitalerträgen aus einer Lebensversicherung

 

Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für Kapitalerträge aus Versicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2004 weiterhin anzuwenden (§ 52 Abs 36 EStG idF des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004, BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554, dazu > Alterseinkünfte; mittlerweile § 52 Abs 28 Satz 5 EStG). Danach sind die Erträge aus solchen Altverträgen unter folgenden Bedingungen steuerfrei:

Mindestlaufzeit 12 Jahre,
Mindestbeitragszahlungsdauer 5 Jahre,
Todesfallschutz mindestens 60 %.

Die Steuerbefreiung für die Zinsen ist nach der Rechtsprechung nicht an die Voraussetzungen für den Abzug als SA geknüpft (BFH 211, 436 = BStBl 2006 II, 365). Ergänzend > Rz 24.

 

Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 gehört hingegen grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Im Fall einer Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für ab 2012 abgeschlossene Versicherungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres, § 52 Abs 28 Satz 7 EStG; siehe auch > Rz 27) und nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer von 12 Jahren wird allerdings nur der halbe Unterschiedsbetrag besteuert (§ 20 Abs 1 Nr 6 Satz 2 EStG; zu beachten ist allerdings, dass dies in den in § 20 Abs 1 Nr 6 Sätze 5 bis 7 EStG definierten Fällen nicht gilt).

Die Anwendung des gesond...

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