Rz. 26

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Werden wesentliche Merkmale des Versicherungsvertrags, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsbeitrag und Beitragszahlungsdauer verändert, geht die FinVerw dem BFH folgend normalerweise davon aus, dass der ursprüngliche Vertrag durch einen neuen (anderen) Versicherungsvertrag ersetzt worden ist (Novation; vgl BFH 112, 484 = BStBl 1974 II, 633; BFH 256, 214 = BStBl 2017 II, 626, dazu Welker, EStB 2017, 412). So ist es zB bei einer nachträglichen Verlängerung des Versicherungsvertrags, weil sich die Laufzeit des Vertrags, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern (BFH 210, 326 = BStBl 2006 II, 53).

 

Rz. 27

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die FinVerw hat ihre Verwaltungsanweisungen zu Vertragsänderungen in dem BMF-Schreiben vom 22.08.2002 (BStBl 2002 I, 827) zusammengefasst, das für Altverträge weiterhin Anwendung findet (vgl BMF vom 01.10.2009, Rz 90, BStBl 2009 I, 1172). Für unschädliche Vertragsänderungen ab 2012 ist im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenze auf 62 Jahre (§ 52 Abs 28 Satz 7 iVm § 20 Abs 1 Nr 6 Satz 2 EStG; siehe auch > Rz 6) ergänzend BMF vom 06.03.2012, BStBl 2012 I, 238, zu beachten.

 

Rz. 27/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei der steuerlichen Behandlung von nachträglichen Vertragsänderungen wird nur hinsichtlich der Änderung(en) von einem neuen Vertrag ausgegangen und im Übrigen vom Fortbestand des ursprünglichen Vertrags (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 39 ff, BStBl 2002 I, 827). Damit werden die bis zur Vertragsänderung geleisteten Beiträge zum einen nicht rückwirkend vom SA-Abzug ausgeschlossen und die auf den bisherigen Altvertrag (> Rz 16) entfallenden Beiträge bleiben auch nach der Änderung dem Grunde nach abziehbar. Eine nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrags führt trotz gleichbleibender Beitragsleistungen zu einem neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund der Vertragsänderung die Laufzeit, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern (BFH 210, 326 = BStBl 2006 II, 53; BFH 256, 214 = BStBl 2017 II, 626).

 

Beispiel 1:

Es werden folgende wesentliche Vertragsbestandteile verändert.

Nach dem ursprünglichen Vertrag gilt:

Vertragslaufzeit  20 Jahre
Versicherungssumme   20 000 EUR
Versicherungsbeitrag   50 EUR/mtl
Beitragszahlungsdauer  20 Jahre

Nach Ablauf von 10 Jahren wird der Vertrag wie folgt geändert:

Vertragslaufzeit  20 Jahre
Versicherungssumme   30 000 EUR
Versicherungsbeitrag  100 EUR/mtl
Beitragszahlungsdauer  20 Jahre

Die auf die Beitragserhöhung entfallenden Vertragsbestandteile gelten als neuer Vertrag, dessen Laufzeit nicht mindestens 12 Jahre beträgt und für den damit die Sperrfrist (> Rz 25) nicht eingehalten wird. Für diese Teile kommt ein SA-Abzug bei einer Vertragsänderung ab 2005 nicht mehr in Betracht, weil es sich insoweit nicht mehr um einen Altvertrag (> Rz 16) handeln kann.

 

Rz. 27/2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Werden ausschließlich wesentliche Vertragsbestandteile vermindert oder gesenkt (zB Verkürzung der Laufzeit oder der Beitragszahlungsdauer, niedrigere Beitragszahlungen oder Versicherungssumme), so gilt steuerrechtlich der geänderte Vertrag als alter Vertrag, der unverändert fortgeführt wird (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 40, BStBl 2002 I, 827).

 

Beispiel 2:

Nach dem ursprünglichen Vertrag gilt:

Vertragslaufzeit  20 Jahre
Versicherungssumme   30 000 EUR
Versicherungsbeitrag  100 EUR/mtl
Beitragszahlungsdauer  20 Jahre

Nach Ablauf von 10 Jahren wird der Vertrag wie folgt geändert:

Vertragslaufzeit  20 Jahre
Versicherungssumme   20 000 EUR
Versicherungsbeitrag   50 EUR/mtl
Beitragszahlungsdauer  20 Jahre

Der geänderte Vertrag gilt steuerlich insgesamt als alter Vertrag. Um für den SA-Abzug begünstigt zu sein, muss er aber die beim ursprünglichen Vertragsschluss (> Rz 20) maßgebenden Voraussetzungen erfüllen.

 

Rz. 27/3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Werden sowohl ein oder mehrere wesentliche Vertragsbestandteile verlängert oder erhöht (> Rz 26) und ein oder mehrere wesentliche Vertragsbestandteile verringert (> Rz 27/2), ist steuerrechtlich nur hinsichtlich der erhöhten Vertragsbestandteile von einem neuen Vertrag auszugehen, für den ein SA-Abzug nicht mehr in Betracht kommt (> Rz 27/1); hinsichtlich der gleich gebliebenen und verminderten bzw gesenkten Vertragsbestandteile wird der bisherige Vertrag steuerlich unverändert fortgeführt (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 42, aaO). Weitere Beispiele zu den einzelnen Vertragsänderungen sind im BMF-Schreiben vom 22.08.2002, Rz 43–50, BStBl 2002 I, 827 enthalten.

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