Rz. 19

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei diesem in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc EStG 2004 beschriebenen Vertragstyp kann der Bezugsberechtigte anstelle einer Rente auch eine Einmalzahlung verlangen, allerdings erst nach Ablauf der Mindestvertragsdauer (> Rz 25 f). Die Beiträge sind nur begünstigt, wenn laufende Beitragszahlung (> Rz 22 ff) vereinbart ist und die Auszahlung des Kapitals – auch nur teilweise – frühestens nach 12 Jahren seit Vertragsabschluss verlangt werden kann (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc EStG 2004; H 10.5 – Lebensversicherung – EStH). Das Versicherungsrisiko liegt in der Dauer der Rentenzahlung, auch wenn die Zahlung des Kapitals gewählt wird. Ein Mindesttodesfallschutz (> Rz 23) ist deshalb nicht erforderlich. Ebenso, wenn im Todesfall Rentenleistungen, zB an Hinterbliebene, vorgesehen sind, weil ein Langlebigkeitsrisiko vorhanden ist. Ist allerdings zusätzlich ein besonderer Todesfallschutz vertraglich festgelegt, muss auch der Mindesttodesfallschutz (> Rz 23) gewahrt bleiben. Ist für den Todesfall die Rückzahlung der gezahlten Beiträge zzgl der gutgeschriebenen Gewinnanteile vereinbart, gilt dies nicht als Todesfallschutz (BMF vom 22.08.2002, Rz 30, BStBl 2002 I, 827).

 

Rz. 19/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss darf der Versicherungsvertrag die Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht vorsehen. Sieht der Versicherungsvertrag den Beginn der Rentenzahlung 12 Jahre nach Vertragsschluss vor, so kann das Kapitalwahlrecht bereits (frühestens) 5 Monate vor Beginn der Rentenzahlungen ausgeübt werden; auch in diesem Fall darf das Kapital aber selbstverständlich erst nach Ablauf der 12 Jahre ausgezahlt werden (BMF vom 22.08.2002, Rz 22, BStBl 2002 I, 827). Zu Einzelheiten der Mindestvertragsdauer von 12 Jahren > Rz 25.

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