Rz. 37

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Verwendung von Ansprüchen aus den betroffenen Versicherungsarten (> Rz 33) für Zwecke der Darlehenstilgung oder -sicherung ist steuerlich unschädlich, wenn die vertraglichen Ansprüche nur für den Todesfall eingesetzt werden (BMF vom 15.06.2000, Rz 1, aaO). Dasselbe gilt, wenn die Versicherungssumme erst nach ihrer Fälligkeit im Erlebensfall zur Darlehenstilgung verwendet wird, wenn vorher keine Tilgungs- oder Sicherungsabrede getroffen worden ist. Ebenso, wenn die Versicherungsleistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls durch Tod der versicherten Person zur Tilgung des Darlehens eingesetzt wird und keine Sicherungsabrede für den Erlebensfall getroffen worden ist (BMF vom 15.06.2000, Rz 4, aaO).

Ungeachtet der Verwendung von Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen ist nach der Rechtsprechung keine schädliche Verwendung gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind (BFH 227, 45 = BStBl 2010 II, 294).

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