Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Einer sog Lebensbescheinigung bedurfte bis VZ 2012 ein ArbN, der auf seiner Bescheinigung für den LSt-Abzug ein minderjähriges Kind eintragen lassen wollte, das nicht in seiner Wohnung gemeldet ist, weil es zB beim anderen Elternteil lebt (vgl BMF vom 03.04.2009, BStBl 2009 I, 520; formal aufgehoben). Im seit VZ 2013 geltenden elektronischen Verfahren der > Lohnsteuerabzugsmerkmale setzt die Berücksichtigung des Kindes einen einmaligen (vereinfachten) Antrag beim FA voraus, dem eine Geburtsurkunde des Kindes beizufügen ist (vgl dazu BMF vom 08.11.2018, Rz 29, BStBl 2018 I, 1137; > Anh 2 ELStAM); zu den Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren und ergänzend > Kinderfreibeträge Rz 129.

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