Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das EStG grenzt nicht eindeutig zwischen laufenden und sonstigen Bezügen ab. Laufende Bezüge sind die regelmäßigen Zahlungen von > Arbeitslohn, zB der Monats-, Wochen-, Tageslohn, Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge, Zulagen, geldwerte Vorteile (zB aus der ständigen Überlassung von Firmenwagen zur privaten Nutzung; dazu > Kraftfahrzeuggestellung) oder auch sog Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld (BFH 264, 1 = BStBl 2019 II, 574, dazu etwa Hilbert, NWB 2019, 1952 und BB 2019, 2088). Ohne Bedeutung ist, wenn die Höhe der laufenden Bezüge schwankt, zB durch Überstunden oder durch umsatzabhängige > Provisionen bei angestellten Vertretern. Ergänzend > R 39b.2 Abs 1 LStR; zu weiteren Hinweisen für die Abgrenzung > Sonstige Bezüge Rz 8 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Werden regelmäßig anfallende laufende Bezüge – zB aus technischen Gründen – nicht in dem > Lohnzahlungszeitraum gezahlt, zu dem sie gehören (für den sie gezahlt werden), so sind sie den laufenden Bezügen des Lohnzahlungszeitraums zuzurechnen, in dem sie zugeflossen sind (> Zufluss von Arbeitslohn Rz 2/1). Vorauszahlungen auf den > Arbeitslohn (zB ein Vorschuss) und Nachzahlungen sind aber nur dann laufender Arbeitslohn, wenn sie sich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (> R 39b.2 Abs 1 Nr 6 LStR sowie abgrenzend die Einordnung als > Sonstige Bezüge in > R 39b.2 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 Nr 8 LStR; zu Einzelheiten > Nachzahlung von Arbeitslohn und > Vorauszahlung von Arbeitslohn). Zu Besonderheiten > Abschlagszahlungen.

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