Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Gemeindedirektor, der nebenher für eine Landesbrandkasse tätig ist, übt insoweit keine Angelegenheit der Gemeinde aus; die Einkünfte gehören nicht zum > Arbeitslohn (BFH 104, 359 = BStBl 1972 II, 460). Zum Verhältnis von Haupt- und Nebentätigkeit > Arbeitnehmer Rz 75 ff.

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