Rz. 37

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch angezeigt werden (vgl § 95 Satz 1 Nr 4 und § 98 Abs 1 SGB III). Die Anzeige kann durch den ArbG oder den > Betriebsrat vorgenommen werden. Einer Anzeige des ArbG ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Zusammen mit der Anzeige notwendig ist die > Glaubhaftmachung, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das KuG erfüllt sind. Auf Verlangen der > Bundesagentur für Arbeit hat der ArbG nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von KuG erfüllt sind (vgl § 320 Abs 1 SGB III).

 

Rz. 38–39

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffern einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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