1. Berechnung des Entgeltausfalls

 

Rz. 44

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KuG wird in Höhe eines Prozentsatzes (> Rz 49 ff) der durch die > Kurzarbeit entstehenden Entgeltdifferenz zwischen dem > Arbeitsentgelt mit (Ist-Entgelt) und ohne (Soll-Entgelt) Kurzarbeit gezahlt. Dabei wird allerdings nicht auf die persönlichen, sondern auf pauschalierte Nettoentgelte abgestellt (vgl § 106 SGB III). Zur Berechnung des pauschalierten Nettoentgelts erstellt das BMAS jährlich Programmablaufpläne, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden (vgl Bekanntmachung vom 21.12.2022, veröffentlicht am 16.01.2023).

 

Rz. 45

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoentgelt, das ein ArbN ohne die > Kurzarbeit erhalten würde, jedoch gekürzt um Entgelte für Mehrarbeit.

 

Rz. 46

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Ist-Entgelt ist das Bruttoentgelt, das ein ArbN während der > Kurzarbeit erhält. Allerdings darf das Soll-Entgelt dabei nur um die Entgeltbestandteile verringert werden, die durch die Kurzarbeit zu einer Verringerung führen. Entgeltausfälle aus anderen Gründen (zB unbezahlter Urlaub) werden zur Berechnung des KuG dem Ist-Entgelt hinzugerechnet. Dem Ist-Entgelt hinzurechnet werden grundsätzlich auch die Beträge, die ein ArbN während der Kurzarbeit aus einer anderen Beschäftigung, aus > Selbständige Tätigkeit oder aus Tätigkeit als mithelfendes Familienmitglied erhält, wenn diese Tätigkeit erst während des Bezugs von KuG aufgenommenen worden ist. > Einnahmen aus einer Tätigkeit, die auch schon vor Beginn der Kurzarbeit bestand, führen nicht zur Kürzung des KuG.

 

Rz. 47

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Während der Corona-Pandemie (> Rz 3) wurde zunächst bestimmt, dass in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 ein Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von KuG aufgenommenen Beschäftigung in system-relevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem KuG und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die KuG gezahlt wird, nicht übersteigt.

 

Rz. 48

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Später wurde diese Regelung für Bezugsmonate bis zum 31.12.2022 erweitert und einerseits die Einschränkung, dass es sich um eine Beschäftigung in system-relevanten Branchen oder Berufen handeln muss, aufgehoben, andererseits jedoch die Ausnahmeregelung auf Entgelte aus > Geringfügige Beschäftigung begrenzt.

Einmalige Entgeltbestandteile bleiben sowohl beim Soll-Entgelt als auch bei Ist-Entgelt außer Betracht. Zur Vereinfachung werden zudem beide Beträge auf volle 20 EUR abgerundet.

2. Leistungssatz

 

Rz. 49

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KuG beträgt mindestens 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Für ArbN, die selbst mindestens ein Kind iSd § 32 Abs 1, 3 bis 5 EStG (> Kinderfreibeträge Rz 40 ff) haben oder deren Ehegatte oder eingetragener > Lebenspartner mindestens ein Kind iSd § 32 Abs 14 und 5 des EStG hat, wenn beide > Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt stpfl (> Unbeschränkte Steuerpflicht) sind und nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten), beträgt der Leistungssatz grundsätzlich 67 % der Nettoentgeltdifferenz.

 

Rz. 50

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wegen der Corona-Pandemie (> Rz 3) wurde eine stufenweise Erhöhung des KuG vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 eingeführt (vgl § 421c Abs 2 SGB III aF). Der jeweilige Leistungssatz wurde danach von dem 4. Bezugsmonat und erneut vom 7. Bezugsmonat um jeweils zehn Prozentpunkte angehoben, sofern die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 % betrug. War diese Voraussetzung erfüllt, ergaben sich die folgenden Leistungssätze:

 
  Bezugsmonate 1 bis 3 Bezugsmonate 4 bis 6 Ab dem 7. Bezugsmonat
Kurzarbeiter ohne Kind 60 % 70 % 80 %
Kurzarbeiter mit Kind 67 % 77 % 87 %

Die Frage, für welchen Bezugsmonat KuG gezahlt wurde, war individuell für den einzelnen ArbN zu bestimmen. Dabei zählten die Bezugsmonate ab 01.03.2020, sie mussten aber nicht zusammenhängen. Es wurden auch die Monate berücksichtigt, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50 % betrug.

 

Rz. 51–52

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffern einstweilen frei.

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