Rz. 99

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für ArbN, die KuG beziehen, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen > Krankenversicherung, > Pflegeversicherung und > Rentenversicherung erhalten. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige > Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit gelten keine Besonderheiten. Die Beiträge vom sog Kurzlohn (> Kurzarbeit Rz 1 aE) tragen ArbG und ArbN in gleicher Weise wie bei regulärem Arbeitsentgelt.

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