Rz. 53

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der Antrag auf KuG ist vom > Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung zu stellen (vgl § 323 Abs 2 SGB III); der einzelne > Arbeitnehmer hat kein Antragsrecht.

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist (> Fristen) von 3 Monaten nach Realisierung der > Kurzarbeit zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das KuG beantragt wird.

 

Beispiel:

Im März 2020 kam es im Unternehmen aufgrund einer behördlich angeordneten Betriebsschließung im Zuge der Corona-Pandemie zu ordnungsgemäß angezeigter (genehmigter) und sodann realisierter Kurzarbeit. Der ArbG musste den Antrag zur Abrechnung (Erstattung) des KuG für März 2020 spätestens bis zum 30.06.2020 stellen.

 

Rz. 54

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Über einen Antrag auf KuG wird idR durch vorläufigen Bescheid iSv § 328 Abs 1 Nr 3 SGB III entschieden. Nach Ablauf der Kurzarbeitszeit werden die Unterlagen abschließend geprüft und ein endgültiger Bescheid erteilt. Empfänger der Bescheide ist der ArbG. Dem einzelnen ArbN steht dagegen kein Rechtsbehelf zu (BSG vom 25.05.2005 – B 11a/11 AL 15/04 R, juris = lexetius.com/2005,2054). Vorläufige Bescheide über KuG für die Monate März 2020 bis Juni 2022 konnten ausnahmsweise ohne abschließende Prüfung durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn die Leistungen 10 000 EUR nicht überstiegen (vgl § 421c SGB III).

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