Rz. 88

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KuG gehört zu den steuerfreien > Lohnersatzleistungen nach § 3 Nr 2 Buchst a EStG, auch wenn es über den ArbG ausgezahlt wird. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt Rz 9/1, 20 ff, was zu einer > Veranlagung von Arbeitnehmern führen kann (vgl auch Hilbert, NWB 2021, 1073); zu den Auswirkungen vgl Hansche/Daub, DStR 2009, 1926 unter 3.2.

 

Rz. 89

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Soweit bei Beziehern von KuG für die Beiträge zur GKV und GPflV ein fiktives > Arbeitsentgelt maßgebend ist, bleiben die Zuschüsse des ArbG in voller Höhe nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (> R 3.62 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStR). Ergänzend > Krankenversicherung Rz 17. Zur Kürzung des Vorwegabzugs > Sonderausgaben Rz 91.

 

Rz. 90

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Zusatzleistungen in Form des Zuschuss-Wintergeldes (> Rz 71 f) und des Mehraufwands-Wintergeldes (> Rz 73 ff) sind ebenfalls steuerfrei nach § 3 Nr 2 EStG (> R 3.2 Abs 3 LStR); sie unterliegen jedoch nicht dem > Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 91

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der ArbN-Anteil an der Winterbeschäftigungs-Umlage (> Rz 68) wird aus versteuertem > Einkommen einbehalten und ist als > Werbungskosten zu berücksichtigen. Ein Abzugsverbot nach § 3c Abs 1 EStG besteht nicht: Zwischen der gezahlten Umlage und den späteren steuerfreien Leistungen besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Sie dient vorrangig dem Erhalt des gegenwärtigen Arbeitsplatzes und der ununterbrochenen Beschäftigung und ist unabhängig davon zu zahlen, ob der ArbN später tatsächlich steuerfreie Leistungen erhält (vgl BT-Drs 16/429 S 12; OFD Münster vom 15.06.2007, DB 2007, 1613, Kurzinformation ESt Nr 016/2007 zur Winterbeschäftigungs-Umlage).

 

Rz. 92

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Empfänger von KuG sind vom permanenten Jahresausgleich ausgenommen (> R 39b.8 Satz 2 Nr 6 LStR). Der ArbG darf auch keinen > Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, wenn ein ArbN im Ausgleichsjahr KuG bezogen hat (vgl § 42b Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG).

 

Rz. 93

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

In der elektronischen > Lohnsteuerbescheinigung, die der ArbG nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende eines Kalenderjahres der FinVerw zu übermitteln hat, ist auch das KuG zu vermerken (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 5 EStG). Ua deshalb hat er das KuG auch im > Lohnkonto aufzuzeichnen (vgl § 41 Abs 1 Satz 4 EStG). Der Großbuchstabe U (vgl § 41 Abs 1 Satz 5 EStG) ist in diesen Fällen jedoch nicht einzutragen (vgl > R 41.2 Satz 3 LStR).

 

Rz. 94

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zeiträume, in denen KuG gezahlt wird, sind für die Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums mitzuzählen, solange das Dienstverhältnis noch besteht (> Lohnzahlungszeitraum Rz 11 ff).

 

Rz. 95

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zu Zuschüssen des ArbG zum KuG sowie zu Aufstockungsbeträgen zum Transfer-KuG (zu diesem > Rz 80 ff) vgl > Kurzarbeitergeldzuschüsse.

 

Rz. 96–98

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffern einstweilen frei.

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