Rz. 68
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Zusatzleistungen sowie die Kosten der > Bundesagentur für Arbeit für die Verwaltung der Zusatzleistungen werden durch eine sog Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert (vgl § 354 SGB III). Sie wird – je nach Wirtschaftszweig – in unterschiedlicher Höhe als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen erhoben. In den einzelnen Wirtschaftszweigen wird die Umlage wie folgt aufgebracht:
Wirtschaftszweig | ArbG-Anteil | ArbN-Anteil |
---|---|---|
Bauhauptgewerbe und Dachdeckerhandwerk | 1,2 % | 0,8 % |
Garten- und Landschaftsbau | 1,05 % | 0,8 % |
Gerüstbauerhandwerk | 1,9 % | Kein ArbN-Anteil |
Rz. 69
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Diese betreffenden Baubetriebe sind zur Zahlung der Umlage verpflichtet. Einbezogen werden jedoch nur die gewerblichen ArbN, aber auch ArbN mit > Geringfügige Beschäftigung. Von den Angestellten und Polieren wird keine Umlage erhoben, sie haben deshalb auch keinen Anspruch auf die Zusatzleistungen.
Rz. 70
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Betroffene ArbG haben die Möglichkeit, sich nachträglich die abgeführte Winterbeschäftigungs-Umlage für im > Ausland Rz 1 eingesetzte gewerbliche ArbN erstatten zu lassen. Deshalb haben ArbN im Ausland keinen Anspruch auf die Zusatzleistungen.
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