Rz. 68

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Zusatzleistungen sowie die Kosten der > Bundesagentur für Arbeit für die Verwaltung der Zusatzleistungen werden durch eine sog Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert (vgl § 354 SGB III). Sie wird – je nach Wirtschaftszweig – in unterschiedlicher Höhe als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen erhoben. In den einzelnen Wirtschaftszweigen wird die Umlage wie folgt aufgebracht:

 
Wirtschaftszweig ArbG-Anteil ArbN-Anteil
Bauhauptgewerbe und Dachdeckerhandwerk 1,2 % 0,8 %
Garten- und Landschaftsbau 1,05 % 0,8 %
Gerüstbauerhandwerk 1,9 % Kein ArbN-Anteil
 

Rz. 69

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Diese betreffenden Baubetriebe sind zur Zahlung der Umlage verpflichtet. Einbezogen werden jedoch nur die gewerblichen ArbN, aber auch ArbN mit > Geringfügige Beschäftigung. Von den Angestellten und Polieren wird keine Umlage erhoben, sie haben deshalb auch keinen Anspruch auf die Zusatzleistungen.

 

Rz. 70

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Betroffene ArbG haben die Möglichkeit, sich nachträglich die abgeführte Winterbeschäftigungs-Umlage für im > Ausland Rz 1 eingesetzte gewerbliche ArbN erstatten zu lassen. Deshalb haben ArbN im Ausland keinen Anspruch auf die Zusatzleistungen.

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