Rz. 14

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

KuG darf nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist gegeben, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles (zB Art der Produktion, Rohstofflage, Rentabilität und Liquidität des Betriebes) ergibt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Dauer der > Kurzarbeit gegeben sein.

 

Rz. 15

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Besteht die Absicht, den Betrieb, in dem der ArbN tätig ist, nach der Kurzarbeit zu schließen, kann kein KuG gewährt werden, auch wenn der ArbN im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann (BSG vom 25.04.1991 – 11 RAr 21/89, NZA 1991, 952).

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