Rz. 33

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Zahlung von KuG ist nachrangig im Verhältnis zur Arbeitsvermittlung. Deshalb muss ein ArbN in > Kurzarbeit die Bereitschaft haben, in einem anderen Betrieb (während der Dauer der Kurzarbeit) tätig zu sein, wenn dort ein entsprechender Bedarf an Arbeitskraft besteht. Tritt ein ArbN trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der > Bundesagentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht an, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, wird die Zahlung des KuG in gleicher Weise gesperrt, wie bei einem Arbeitslosen die Zahlung von Arbeitslosengeld gesperrt werden würde (vgl allgemein zur Sperrzeit § 159 SGB III).

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