Rz. 62

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für die Gewährung von Saison-KuG müssen die betrieblichen (> Rz 28) und persönlichen Voraussetzung (> Rz 29 ff) in gleicher Weise erfüllt werden, wie beim regulären KuG.

 

Rz. 63

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der erhebliche Arbeitsausfall (> Rz 11 ff) kann beim Saison-KuG jedoch auch auf übliche Witterungsbedingungen zurückzuführen sein. Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (vgl § 101 Abs 6 Satz 1 SGB III). Erfasst werden dabei auch die mittelbaren Wirkungen schlechter Witterung, sodass Folgeaufträge verzögert werden oder ausbleiben. Anders als beim regulären KuG wird bei dem Saison-KuG kein bestimmter Mindest-Arbeitsausfall verlangt.

 

Rz. 64

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Strenger als beim regulären KuG sind die Anforderungen an die Auflösung von Arbeitszeitguthaben. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

 

Rz. 65

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffer einstweilen frei.

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