Rz. 32

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Da Ziel der > Kurzarbeit Rz 1 und damit auch der Leistung des KuG die Erhaltung des Arbeitsplatzes ist, wird es nicht mehr gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder durch Auflösungsvertrag beendet werden soll. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung vom ArbN ausgesprochen worden ist (vgl BSG vom 21.11.2002 – B 11 AL 17/02 R, juris = lexetius.com/2002,2824).

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