Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Krankengymnasten (Physiotherapeuten) können selbständig tätig oder als ArbN zB im Krankenhaus angestellt sein; zu den maßgebenden Kriterien für die Abgrenzung der Einkunftsarten > Arbeitnehmer Rz 9 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Krankengymnastik können zu AgB iSv § 33 EStG führen (> Krankheitskosten Rz 10 Massage, > Krankheitskosten Rz 10 Sportaufwendungen ).

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Bietet der ArbG seinen ArbN im Betrieb eine kostenlose Gymnastik an, so führt eine solche Dienstleistung ähnlich wie beim > Betriebssport Rz 2 grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil, der wie ein Sachbezug dem LSt-Abzug unterliegt (> Arbeitslohn; > Sachbezüge). Ebenso bei Massage für Bildschirm-ArbN (EFG 2000, 121) und allgemein gesundheitspräventive Maßnahmen wie die Vermittlung von Kenntnissen über einen gesunden Lebensstil (EFG 2013, 1358). Die FinVerw geht im Anschluss an BFH 195, 373 = BStBl 2001 II, 671 bei solchen allgemeinen Maßnahmen der Gesundheitsförderung von besteuerbarem Arbeitslohn aus. Der Umstand, dass bei dem ArbN Aufwendungen für eine solche Dienstleistung grundsätzlich zu AgB führen, berechtigt nicht dazu, vom LSt-Abzug abzusehen.

 

Rz. 4

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Bestimmte betriebliche Leistungen zur Gesundheitsförderung bleiben aber bis zu 500 EUR je ArbN steuerfrei (§ 3 Nr 34 EStG). Zu Einzelheiten > Betriebliche Gesundheitsförderung. Wird der geldwerte Vorteil aber versteuert, kommen bei dem ArbN in Höhe des versteuerten Werts uE > Krankheitskosten in Betracht.

 

Rz. 5

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Darüber hinaus führt die vom ArbG angebotene Gymnastik nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Dienstleistung im ganz überwiegend betrieblichen Eigeninteresse liegt; dazu sind die strengen Regelungen über vergleichbare Tatbestände wie die werksärztliche Betreuung und die Kreislauftrainingskuren zu beachten (> Arbeitslohn Rz 60, 64, 65; vgl auch > R 19.3 Abs 2 Nr 2 LStR). BFH 195, 373 – aaO hat nicht ausgeschlossen, dass eine vom ArbG bezahlte vorbeugende Maßnahme für eine drohende spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigung der Gesundheit im Einzelfall nicht zu Arbeitslohn führt; ein ganz überwiegend betriebliches Eigeninteresse ist zB für das FPZ-Rückenkonzept anerkannt (> Arbeitslohn Rz 64). Es gelten ähnliche Grundsätze wie bei der Vorbeugung zu > Berufskrankheiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge